Rechtsratschläge

Die ärgerlichen Kostenfallen bei Smartphones

30.06.2011 von Christiane Pütter
Keiner liest gern Kleingedrucktes in Verträgen. Doch genau da können sich Kostenfallen verstecken. Einige davon erklärt die Rechtsschutzversicherung ARAG.

Vertragslaufzeit und Grundgebühr, Mindestumsatz sowie Gesprächs- und SMS-Tarife - soweit können die meisten Handy-Nutzer ein Tarifangebot noch überschauen. Die Düsseldorfer ARAG Versicherung weist jedoch auf Kostenfallen hin, die sich im Kleingedruckten verstecken können.

Einige Knackpunkte im Überblick:

Abo: Bei einigen Anbietern schließt man mit dem Handyvertrag unbemerkt auch gleich ein Abo ab, beispielsweise für Klingeltöne, Logos oder Handyspiele. Diese sind meist im Kleingedruckten verborgen und werden anfangs als "gratis" beworben. Spätestens nach ein paar Monaten sind sie aber - je nach Anbieter - kostenpflichtig. Wer das vermeintliche Gratisangebot in Anspruch nimmt, für den fallen beim Download zusätzlich teure Gebühren für die Internetnutzung an.

Tipp: Bei Vertragsabschluss ein solches Abo im Vertrag streichen lassen oder bei Bestellung im Internet die Option deaktivieren. Ist dies nicht möglich, sollte man sich die Tarifwahl gründlich überlegen.

Abrechnungstaktung: Ein wesentlicher Kostenfaktor neben dem Minutenpreis ist die Abrechnungstaktung. Die wenigsten Anbieter rechnen die Gespräche sekundengenau ab. Meist berechnen sie nach der ersten Sekunde bereits eine volle Minute, so die Experten von der ARAG. Bei einigen Tarifen erfolgt immerhin ab der zweiten Minute eine sekundengenaue (60/1-Takt) oder auf zehn Sekunden (60/10-Takt) genaue Abrechnung. Am teuersten sind demnach Tarife, die immer auf die volle Minute aufrunden (60/60-Takt). Am günstigsten ist die Taktung pro Sekunde (60/1) oder pro zehn Sekunden (60/10).

Tipp: Bei der Auswahl eines Handytarifs immer auf einen kurzen Abrechnungstakt achten.

Rabatte: Anbieter werben oft mit sehr niedrigen Monatspreisen bei einem Neuabschluss. Dabei handelt es sich um Rabatte, die oft nur für die ersten Monate des Vertrags oder nur für die Mindestvertragslaufzeit gelten.

Tipp: Genau hinsehen - in den meisten Fällen steigt diese günstige Grundgebühr nach einigen Monaten oder spätestens nach der Mindestvertragslaufzeit stark an.

Vorsicht bei Auslandsgesprächen

Auslandsgespräche: Einige Anbieter langen bei Auslandsgesprächen kräftig zu. Dabei fällt zusätzlich zu dem normalen Verbindungsentgelt eine Gebühr für die Nutzung des ausländischen Netzes an (Roaming-Gebühr). Für Handyverbindungen im europäischen Ausland gelten zwar seit 2007 durch die EU-Roamingverordnung Preisobergrenzen. ARAG-Experten geben aber zu Bedenken, dass diese EU-Preisgrenzen nicht mehr gelten und der Anbieter auch höhere Minutenpreise berechnen kann, wenn der Kunde im Vertrag einen speziellen Auslandstarif abschließt.

Mailbox: In den meisten Tarifen kostet der Anruf der Mailbox genauso viel wie ein normales Telefonat. Darüber hinaus ist das Abfragen der Mailbox im außereuropäischen Ausland mit weiteren Kosten verbunden. Denn man zahlt in einem solchen Fall dreifach: den Tarif für das ankommende Gespräch im Ausland, für die Umleitung des Anrufs auf die Mailbox in Deutschland und für die spätere Abfrage der Mailbox.

Tipp: Außerhalb der EU die Mailbox besser ausschalten. Innerhalb der EU ist der Empfang einer Nachricht auf der Mailbox seit dem 1. Juli 2010 kostenfrei, nur für die Abfrage dieser Nachricht aus dem Ausland muss ein ausgehendes Gespräch gezahlt werden.

Inklusivminuten oder Frei-SMS: Auch bei speziellen Handytarifen mit angeblichen Gratiszugaben lauern allzu oft versteckte Kosten. So gelten die angebotenen Inklusivminuten oder Frei-SMS nur für bestimmte Netze (meist nur für das Netz des Anbieters) oder nur während bestimmter Uhrzeiten. Wer sich nicht an diese Bedingungen hält, muss meist kräftig draufzahlen. Zudem verfällt das Guthaben, wenn es im Abrechnungszeitraum nicht genutzt wurde.

Sonderrufnummer und Premium-SMS-Dienst: Kostenfallen sind auch Anrufe zu Sonderrufnummern (0900, 0180, 01379 und so weiter) und die Nutzung von Premium-SMS-Diensten (fünfstellige Zielnummer). Die angegebenen Minutenpreise der Sonderrufnummern gelten nur für Anrufe aus dem Festnetz.

Der Trick mit der SIM-Karte

SIM-Karte: Manche Anbieter verlangen bei Vertragsbeendigung die Rücksendung der SIM-Karte. Wird diese nicht fristgerecht vom Kunden übersandt, berechnet der Anbieter dafür automatisch bei der letzten Abrechnung eine Pfandgebühr. Diese wird erst nach Rücksendung der Karte wieder erstattet. Die ARAG betont, dass auf die Berechnung einer Pfandgebühr in den meisten Fällen bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

Tipp: Diese Regelung befindet sich meist im Kleingedruckten - auch hier genau hinschauen.

Grundgebühr: Handytarife mit einer sehr niedrigen oder keiner Grundgebühr sind nur auf den ersten Blick günstig, denn viele Anbieter berechnen einen Mindestumsatz oder eine Mindestnutzung.

Direkter Rückruf: Auch für den Service des Rückrufs direkt aus der Mailbox werden in einigen Tarifen teure Aufpreise berechnet, so die ARAG-Experten. Darüber hinaus verlangen einige Anbieter für die Service-Hotline, den Kundendienst (zum Beispiel neue SIM-Karte nach Handyverlust) oder die Verwaltung zusätzliche Gebühren.

Soviel zum Thema Handys. Die Düsseldorfer nehmen sich außerdem des Themas Smartphone an. Immer häufiger tauchen auf Mobilfunkrechnungen Positionen auf, die sich die Kunden nicht erklären können, so die ARAG. Sie entstehen oft durch sogenannte WAP-Abos. WAP steht für "Wireless Application Protocol".

In heruntergeladenen, häufig kostenlosen - und an und für sich völlig harmlosen - Apps werden Werbebanner eingeblendet, hinter denen sich häufig Abonnements verbergen. Tippt man auf das Banner, soll ein Vertrag über einen kostenpflichtigen Datendienst zustande gekommen sein. So erhält man beispielsweise Zugriff auf Klingeltöne, Hintergrundbilder oder Musikvideos.

Smartphones: Probleme mit dem WAP

Dafür fallen dann wöchentliche oder monatliche Gebühren an, die in der Regel zwischen drei und 60 Euro im Monat betragen. Ein rechtsgültiger Vertrag entsteht so allerdings meist nicht. Zwar kann durch das Tippen auf ein Banner eine rechtliche Verpflichtung begründet werden. Voraussetzung ist aber, dass der Kunde vorher über die Kostenpflichtigkeit des Dienstes informiert wird. Enthält das Banner also keinerlei Informationen über die Höhe der Kosten und den genauen Vertragsinhalt, ist der Vertrag unwirksam. Eine Verpflichtung wird damit nicht begründet, so die ARAG.

Dies hilft dem Kunden allerdings kaum weiter, denn der Aboanbieter und der Mobilfunkbetreiber arbeiten zu Lasten des Kunden zusammen. Der Netzbetreiber macht die Gebühren für das Abo nämlich geltend oder er kauft die Forderung auf und wird so zum Inkassobüro. Wenn dem Mobilfunkbetreiber eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, sind die entsprechenden Beträge oft schon abgebucht, ohne dass der Kunde sich zur Wehr setzen konnte. Wird ein Teilbetrag später zurückgebucht oder nicht gezahlt, sperren manche Netzanbieter sogar direkt die SIM-Karte.

ARAG-Experten raten Betroffenen, in einem Schreiben an den Aboanbieter einen solchen Vertragsschluss zu bestreiten, die Willenserklärung, die zum Vertragsschluss geführt haben soll, zu widerrufen und diese hilfsweise wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Außerdem sollte man den Vertrag vorsorglich sofort und hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.

Gegenüber dem Mobilfunkanbieter sollte die Rechnung innerhalb einer Frist von acht Wochen moniert werden. Dabei ist dem Anbieter mitzuteilen, welcher Teil der Rechung streitig ist. Hat man eine Einzugsermächtigung erteilt, sollte diese widerrufen werden. Außerdem sollte der Nutzer eine generelle Sperre der Drittanbieter veranlassen, um sich künftig zu schützen. Dies ist allerdings nicht bei allen Anbietern möglich.

Rechnungsbetrag kürzen

Tipp: Tauchen die Beträge weiter auf der Mobilfunkrechnung auf, empfehlen ARAG-Experten, den Rechnungsbetrag entsprechend zu kürzen und nur die Leistung des Mobilfunkanbieters zu begleichen. Falls der Anbieter die SIM-Karte sperrt, kann der Kunde hiergegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen. Um eine Sperrung zu verhindern, kann er den strittigen Teil der Forderung "unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" begleichen. Vom Abo-Anbieter muss der Betrag dann zurückverlangt werden.

Ob sich ein einstweiliges Verfahren lohnt, hängt von der Höhe der jeweiligen Forderung ab. In jedem Fall sollte eine Sperre der entsprechenden Anbieter erreicht werden, damit es nicht mehr zu solchen Forderungen kommt.