Arbeitsverträge

So verhandeln Unternehmen richtig

14.11.2013 von Bettina Dobe
Wie Sie verhindern, dass Mitarbeiter schnell zur Konkurrenz wechseln. Arbeitsrechtler Christoph J. Hauptvogel verrät, welche Tücken in Arbeitsverträgen lauern.

Der Markt wird immer mehr zu einem Arbeitnehmermarkt. Unternehmen zahlen zunehmend höhere Gehälter, um Fachkräfte an sich zu binden. Gleichzeitig sind Talente immer schwerer zu finden. Will eine Führungskraft ein solches Top-Talent langfristig binden, sind besonders gute Konditionen im Arbeitsvertrag oft unerlässlich.

Wo Sie Ihrem neuen Mitarbeiter entgegen kommen sollten und welche Tricks es gibt, verrät Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Hauptvogel von der Kanzlei Graf von Westphalen und Vizepräsident des Verbandes deutscher Arbeitsrechtsanwälte VdAA e. V. in unserem dritten Teil der Serie.

Realistische Ziele setzen

Fachanwalt für Arbeitsrecht: Christoph J. Hauptvogel von der Kanzlei Graf von Westphalen.
Foto: Christoph Hauptvogel

Das Wichtigste zuerst: Was verdient der Neue? "Die Vereinbarung variabler Vergütungsbestandteile nimmt bei Unternehmen immer mehr zu", sagt Hauptvogel. Zielvereinbarungen spielen hier eine wichtige Rolle. Die Bringschuld liegt allerdings hier beim Unternehmen. "Legen Sie vertraglich Zielvereinbarungen fest, muss der Vorgesetzte auf jeden Fall ein Gespräch darüber führen und auch wirkliche Ziele nachweislich vereinbaren", erklärt Hauptvogel. Wenn das Gespräch nicht stattfindet, bekommt der Angestellte auf jeden Fall 100 Prozent in seine Zielvereinbarung eingetragen. "Wenn er seine Ziele nicht kennt, kann ihm auch kein Vorwurf gemacht werden", sagt Hauptvogel. Umgekehrt gilt aber: "Sind die Ziele nicht unangemessen hoch, muss der Mitarbeiter sie auch akzeptieren", sagt der Anwalt. Achten Sie also darauf, die Ziele im Rahmen einer Motivation und Herausforderung zu belassen und keine unüberwindliche Hürde darstellen.

Wenn der Kandidat sich Zeit lässt

Es ist schon hart: Da haben Sie nach langem Suchen endlich den besten Kandidaten gefunden, ihn von Ihrem Unternehmen überzeugt, ihm schon einen Vertrag geschickt und was passiert? Er lässt Sie zappeln wie einen Fisch am Haken. Wochenlang wissen Sie nicht, ob Sie von dem Kandidaten je wieder etwas hören werden. "Wahrscheinlich unterschreibt er den Vertrag nicht, weil er sich noch nach etwas Besserem umsieht", sagt der Anwalt. Vor dieser Ungewissheit können sich Unternehmen schützen.

Firmen setzen immer mehr auf befristete Vertragsangebote: "Das verhindert, dass man Monate lang auf einen Kandidaten wartet, dann einem anderen zusagt und auf einmal mit zwei unterschriebenen Verträgen von zwei Kandidaten dasteht", erklärt der Jurist. Im Anschreiben sollte daher ein juristischer Satz stehen wie "An dieses Angebot halten wir uns 14 Tage gebunden." So haben Sie laut Hauptvogel die Garantie, dass Sie nach dieser Zeit gefahrlos weitersuchen können.

So verhandeln Sie einen guten Arbeitsvertrag
Clevere Manager können in ihren Arbeitsverträgen eine Menge rausschlagen. Wie Sie profitieren können und wovor Sie sich schützen müssen, verraten wir Ihnen hier.
Auf zur Konkurrenz?
Sie sind unzufrieden mit der Firma und wollen zur Konkurrenz? Nicht so schnell! Viele Unternehmen vereinbaren ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Während maximal zwei Jahre darf der Arbeitnehmer nicht zur direkten Konkurrenz wechseln. Das soll Wettbewerbsverzerrungen verhindern. Während dieser Zeit muss der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Bezüge zahlen, die sogenannte Karenzentschädigung. Dauert das Verbot zwei Jahre, bekommt der Arbeitnehmer also mindestens ein Jahresgehalt. Für Manager ist diese Klausel allerdings nicht ganz so einfach. Bei Organen ist das Verbot auf echte Konkurrenten beschränkt, also kann ein Vorstand nicht von einer Pharma-Firma in die nächste wechseln. Von einem Energieriesen in ein IT-Unternehmen? kein Problem. Wer trotzdem zur direkten Konkurrenz will, sollte in seinem Vertrag nachsehen, wie die Klausel genau aussieht. Die meisten dieser Klauseln sind nicht richtig formuliert und damit ungültig.
Kündigungsfristen
Um nicht vertrieben zu werden, können Sie eine Kündigungsfrist von einem Jahr aushandeln. Das kann natürlich auch schief gehen: Will man selbst den Job wechseln und hat eine lange Kündigungsfrist ausgehandelt, ist das schlecht für einen selbst. Für die Konkurrenz ist man so unattraktiv. Die neue Firma, bei der man anfangen will, wartet mit Sicherheit kein Jahr. Aber in diesem Fall einigen sich die meisten darauf, den Manager früher gehen zu lassen. Das Unternehmen hat wahrscheinlich kein Interesse daran, ein Jahr lang einen demotivierten Mitarbeiter in der Führungsebene zu haben. Je nachdem, wie flexibel man ist, kann man also auf lange oder kurze Kündigungsfristen setzen.
Befristet oder unbefristet?
Die Vorteile eines unbefristeten Vertrags liegen auf der Hand. Ein Entscheider kann statt eines unbefristeten Vertrags einen Drei- oder Fünf-Jahresvertrag abschließen. Wird der Manager vor Ablauf des Vertrags ohne gekündigt, bekommt er zum Beispiel eine vertraglich vereinbarte Abfindung oder er kann darauf klagen, das restliche Gehalt noch zu bekommen.
Abfindung
Millionensummen bekommen einige Vorstände als Abfindung, etwa Peter Löscher von Siemens, der rund neun Millionen kassierte. Aber ist das wirklich so? Abfindungen sind in Deutschland selten.Tatsächlich erklärt sich die Summe aus dem Vertrag. Hat man einen Fünf-Jahresvertrag geschlossen, wird aber nach drei Jahren gekündigt, hat man das Anrecht auf seine Bezüge für die zwei Jahre, die einem entgehen. Inklusive Boni und Dienstwagenansprüche.
Die Management-Versicherung
Top-Manager müssen unbedingt darauf achten, dass ihnen im Vertrag eine sogenannte Directors & Officers-Versicherung (D&O) zugesichert ist. Falls er einen Vermögensschaden an der Firma erzeugt, haftet er nicht mit seinem Privatvermögen. Firmen sind nicht dazu verpflichtet, eine solche Versicherung abzuschließen, daher sollten Manager darauf achten, dass sie im Vertrag enthalten ist. Aber Achtung: Entsteht ein Schaden, muss der Geschäftsführer trotz der Versicherung zahlen. Er muss für zehn Prozent der Schadenssumme oder aber maximal dem Anderthalbfachen seines Jahresgehalts aufkommen. Ganz fein raus ist ein Vorstand also auch mit Versicherung nicht.
Kein Kündigungsschutzrecht
Manager müssen wissen: Auf Spitzenposten wie etwa dem Aufsichtsrat oder als Geschäftsführer können Sie jederzeit gekündigt werden. Das Arbeitsschutzrecht gilt aber für Organe nicht. Sie können den Vertrag anders gestalten, um sich davor zu schützen, unverhofft arbeitslos zu sein. Statt eines unbefristeten Vertrags können Sie einen Drei- oder Fünfjahresvertrag abschließen. Nur eine fristlose Kündigung kann Ihnen jetzt noch Ärger bereiten.
Freistellungsklausel
Zuhause gemütlich die Zeitung lesen und Urlaub machen, während man weiterhin Gehalt bekommt – für wen das attraktiv klingt, der sollte eine Freistellungsklausel in den Vertrag aufnehmen. Sie besagt, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeit freistellen kann, wenn er ihn kündigt. Kündigt man einem Geschäftsführer oder Aufsichtsrat, muss man trotzdem die Kündigungsfrist einhalten. Einige Wochen muss der Manager weiterhin beschäftigt werden. Die Firma hat daran meist wenig Interesse.
Change-of-Control und Sonderkündigungsrecht
Da fühlt man sich als Vorstand in einem Unternehmen wohl, alles läuft und auf einmal übernimmt ein Investor die Zügel und die schöne Atmosphäre ist dahin. Spannungen in Meetings machen einem schon mal das Leben schwer. Hat ein Entscheider vorher gut verhandelt, kann er sich in solchen Situationen mit der Change-of-Control-Klausel mit Sonderkündigungsrecht retten. Ändert sich die Eigentümerstruktur, darf der Manager kündigen. Den neuen Eigentümer muss er nicht ertragen. Hat er noch klüger verhandelt, bekommt er sogar seine Restvergütung.
Mein Dienstwagen gehört mir!
Der Deutschen liebstes Kind bleibt das Auto. Rund um den Dienstwagen können Topmanager einiges raushandeln. Regeln Sie genau, ob eine private Nutzung erlaubt ist, wer ihn fahren darf, ob man jemanden mitnehmen darf und so weiter. Ebenso wichtig: Was geschieht im Falle einer Freistellung mit dem Wagen. Kann der Arbeitgeber dem entlassenen Vorstand schon am ersten Tag den Dienstwagen entziehen oder erst mit Ende des Arbeitsverhältnisses? Eigentlich hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf seinen Dienstwagen, bis zum letzten Tag. Es sei denn, in der Freistellungsklausel steht etwas anderes.

Nichtantrittsklausel

Diese Klausel führt gleich zur nächsten Klausel. Es kann passieren, dass Sie zwar einen unterschriebenen Vertrag bekommen - aber der neue Mitarbeiter gleich wieder kündigt. Eine Nichtantrittsklausel im Vertrag kann die Firma vor Schäden bewahren: "Hat ein Arbeitnehmer den Vertrag unterschrieben und kündigt er schon wieder vor dem ersten Arbeitstag, sollte man dafür jedenfalls eine Vertragsstrafe vereinbaren", sagt Hauptvogel. Die ist zwar nicht hoch - die Rechtsprechung erlaubt ein halbes Bruttomonatsgehalt - aber hoffentlich hoch genug, um leichtfertiges Abstandnehmen vom unterschriebenen Vertrag zu verhindern.

Kündigungsfristen

Schnell mal kündigen? Das hängt von der Kündigungsfrist ab.
Foto: Stockdonkey - Fotolia.com

Haben Sie den Kandidaten überzeugt, überlegen Sie gut, auf welche Kündigungsfrist Sie sich einigen. Beides - lange und kurze Fristen - haben Vor- und Nachteile. Ein unbefristeter Vertrag hat nur bei Top-Managern in Geschäftsführer- und Vorstandspositionen (so genannte "Organe") keinen Kündigungsschutz. Bei jedem anderen Angestellten (außer im Kleinstbetrieb) greift nach der Probezeit das Kündigungsschutzrecht. "Am häufigsten sieht man Fristen von drei Monaten zum Monats- oder Quartalsende", sagt Hauptvogel.

Selbstverständlich wollen Sie Ihren Mitarbeiter so schnell nicht gehen lassen. Eine Kündigungsfrist von einem Jahr ist rechtlich zulässig und macht den neuen Kollegen für Konkurrenten unattraktiv. Schließlich muss die Konkurrenz dann sehr lang warten, bis er dort anfangen kann. Andererseits: Ist der neue Mitarbeiter doch kein Superstar, bleibt er Ihnen zwölf Monate lang erhalten.

Wie genau soll die Stellenbeschreibung sein?

Arbeitgeber stehen immer wieder vor der Frage, wie genau sie den Job im Arbeitsvertrag definieren. "Inzwischen stehen dort oft nur noch englische Berufsbezeichnungen", sagt Hauptvogel. Einige Unternehmen verlegen sich daher darauf, das Aufgabenfeld möglichst genau zu beschreiben. Eine sehr detaillierte Stellenbeschreibung hat Vor- und Nachteile. Je mehr Sie festlegen, was genau die Aufgaben des Angestellten sind, desto eher kann dieser sich querstellen. "Er kann sich weigern, eine zusätzliche Aufgabe zu übernehmen, weil sie nicht im Arbeitsvertrag steht", sagt der Anwalt.

Andererseits kann eine präzise Jobbeschreibung für das Unternehmen auch von Vorteil sein. Muss man den betreffenden Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen, kann das Unternehmen darauf verweisen, dass der Mitarbeiter nur genau diese Aufgabe wahrgenommen hat. "Wenn man ihn nicht anderswohin versetzen kann, dann gibt es letzten Endes keine Sozialauswahl", gibt Hauptvogel zu bedenken.

Keine alternativen Jobs
Es darf keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen geben, ansonsten ist die betriebsbedingte Kündigung nicht möglich.
Weniger Schutzbedürftige
Die weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer können gekündigt werden.
Sozialauswahl
Der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl durchführen und je nach Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen und Schwerbehinderung entscheiden, welche Arbeitnehmer sozial am schutzbedürftigsten sind.
Wegfall von Arbeitsplätzen
Die unternehmerische Entscheidung muss zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen, es darf keine anderen, milderen Maßnahmen geben – etwa Teilzeit oder Umstrukturierungen – die einen Wegfall der Arbeitsplätze verhindern könnten.
Unternehmerische Entscheidung
Für eine betriebsbedingte Kündigung muss es eine unternehmerische Entscheidung geben, beispielsweise einen Vorstandsbeschluss.

Der Arbeitsvertrag ist immer die Grenze des Direktionsrechts: Ist im Arbeitsvertrag zum Beispiel explizit der Arbeitsort geregelt, dann darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht ohne eine so genannte Versetzungsklausel an einen anderen Standort schicken. "Eine Dreiviertelstunde Pendeln innerorts würde die Rechtsprechung aber wohl dulden", erklärt der Jurist.

Vereinheitlichung von Arbeitsverträgen

Betriebe fusionieren, Geschäftsformen ändern sich und über die Jahre hat eine Firma fünf verschiedene Arbeitsvertragsmodelle angesammelt. Alle zu vereinheitlichen, davon träumen viele Personalabteilungen. Das können Arbeitgeber aber meistens nicht realisieren, denn die Arbeitnehmer wollen sich keine schlechteren Konditionen aufhalsen. "In der Praxis können Sie Verträge so gut wie nie vereinheitlichen", meint Hauptvogel. Dazu müssten Sie nämlich dem Arbeitnehmer kündigen und ihm einen neuen Vertrag anbieten - aber für eine rechtmäßige Kündigung braucht es einen Grund. Und den hat man in diesen Fällen normalerweise nicht.

Nur, wer wirklich gut verdient, kann keine Ansprüche auf die Auszahlung der Überstunden stellen.
Foto: Thomas Weissenfels - Fotolia.com

Oder aber Sie versuchen, den Mitarbeiter dazu zu überreden, den geänderten Vertrag freiwillig zu akzeptieren. Das gelingt in der Praxis aber meistens nicht. Von vereinheitlichten Verträgen müssen Sie weiter träumen.

Ausschlussfristen

Von Ausschlussfristen profitieren hauptsächlich Arbeitgeber. "Sie verhindern, dass noch Jahre später Ansprüche gestellt werden", sagt Hauptvogel. Das betrifft zum Beispiel die Überstundenregelung. In höheren Positionen, ab etwa 70.000 Euro Jahresgehalt, kann man nach aktueller Rechtsprechung wieder vereinbaren, dass diese mit dem Gehalt abgegolten sind. Wer weniger verdient, kann seine Überstunden aber unter Umständen finanziell abgelten lassen, und das noch Jahre später. Die Klausel "Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" sei in diesen Gehaltsdimensionen ungültig, erklärt Hauptvogel.

Der Arbeitnehmer hat dann drei Jahre Zeit, die Überstunden geltend zu machen. Damit das nicht passiert, gibt es die Klausel mit der Ausschlussfrist. "Sie besagt, dass ein Anspruch innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden muss", sagt Hauptvogel. Versäumt der Mitarbeiter die Frist, geht er leer aus. Das gilt dann natürlich auch für das Unternehmen: Haben Sie noch Ansprüche an den ehemaligen Arbeitnehmer, müssen Sie diese innerhalb von drei Monaten schriftlich kundtun.

Tricks für die Probezeit

Die Testphase für den neuen Arbeitnehmer ist in Deutschland standardisiert: "Die ersten sechs Monate sind üblicherweise eine Probezeit", sagt Hauptvogel. In dieser Zeit kann dem Mitarbeiter leichter und mit kürzeren Fristen gekündigt werden. "Einige Manager wollen heraushandeln, dass die Probezeit aus dem Vertrag gestrichen wird", sagt Hauptvogel. "Dem kann man ohne weiteres zustimmen."

Der Trick: "Das Kündigungsschutzgesetz ist erst ab sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit anwendbar", erklärt der Anwalt. Auch ohne vertragliche Probezeit kann der Mitarbeiter daher während der ersten sechs Monate gekündigt werden, ohne dass man dafür einen Grund nach dem Kündigungsschutzgesetz bräuchte. Auf die zusätzliche Klausel, dass das Kündigungsschutzgesetz schon ab dem ersten Tag gilt, sollte man sich als Unternehmen auf keinen Fall einlassen.

Schützen Sie sich vor der Konkurrenz!

Je besser der Arbeitsvertrag ausgehandelt ist, desto seltener landen Sie beim Anwalt.
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Unternehmen sollten sich vor allem absichern, wenn sie einen Key-Know-How-Träger anstellen. Vereinbaren Sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das verhindert, dass Ihr Mitarbeiter nach seiner Kündigung sofort zur Konkurrenz wechseln kann - aber machen Sie es richtig.

"Viele dieser Klauseln in Arbeitsverträgen sind ungültig", sagt Hauptvogel. In den nachvertraglichen Wettbewerbsverboten fehlt oft die erforderliche Karenzentschädigung, oder diese ist zu niedrig angesetzt. Soll der Mitarbeiter einem Konkurrenzverbot unterliegen, dann muss er für diese Zeit - maximal zwei Jahre -, entschädigt werden. Er bekommt mindestens die Hälfte seiner zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Definieren Sie also sehr genau, wie viel der Mitarbeiter bekommen soll.

Freistellungsklausel

Stellen Sie einen Mitarbeiter in sensibler Position ein, achten Sie darauf, eine Freistellungsklausel in den Vertrag zu nehmen. Nach einer Kündigung können Sie ihn dann nach Hause schicken, auch wenn Sie weiterhin Gehalt zahlen müssen. "Versäumen Sie das, kann das dazu führen, dass der Mitarbeiter darauf besteht, bis zum letzten Tag seinen Job auszuüben", führt Hauptvogel aus. Bei einem Manager in hoher Position, der zur Konkurrenz wechselt, ist das nicht ideal. In der Freistellungsklausel können Sie auch vereinbaren, dass der Mitarbeiter seinen Dienstwagen ab dem ersten Tag der Freistellung abgeben muss - das sollten Sie allerdings nur dann tun, wenn Sie glauben, dass das zur Stimmung in Ihrem Unternehmen beiträgt.

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