Ratschläge vom Rechtsanwalt

3 rechtliche Fallstricke im Social Web

30.08.2011 von Andrea König
In Sozialen Netzwerken lauern rechtliche Fallstricke. Wir zeigen drei und geben Tipps. Dazu gehört zum Beispiel die Einführung einer Social Media Policy.
Wer mit dem Unternehmen auf Facebook aktiv ist, sollte die Nutzungsbedingungen kennen.
Foto: Facebook

Der Berliner Rechtsanwalt Thomas Schwenke vergleicht Social Media mit einer Party: Viele Dinge geschehen schnell, authentisch und spontan. Das hat natürlich seinen Reiz, doch dadurch ist auch die Fehleranfälligkeit viel größer. In einem Webinar des Hosting-Anbieters Verio erläutert Schwenke, welche rechtlichen Fallstricke Unternehmen im Web 2.0 erwarten.

Zahlreiche Unternehmen wollen im Bereich Social Media mitmischen, doch viele haben die Nutzungsbedingungen der Seiten überhaupt nicht gelesen. "Ich selbst habe ein Wochenende für die Nutzungsbedingungen von Facebook benötigt", sagt Schwenke.

1. Berufliches und Privates trennen

Rechtsanwalt Thomas Schwenke kennt die rechtlichen Fallstricke in sozialen Netzwerken - zum Beispiel das fehlende Impressum.
Foto: Thomas Schwenke

Schwenke rät zu einer klaren Trennung von Beruflichem und Privatem. "Wenn eine Kommunikation kommerziell ist, dann muss sie als solche gekennzeichnet werden." Bei Facebook dürfen kommerzielle Inhalte zum Beispiel nur auf Seiten verbreitet werden. Sich ein Profil anzulegen und dort Unternehmensinhalte zu verbreiten, ist in den Nutzungsbedingungen untersagt.

Wenn Privatleute auf Twitter auch über ihren Job schreiben, rät Schwenke: Man sollte transparent darauf hinweisen, für welches Unternehmen man arbeitet. Der Rechtsanwalt empfiehlt Angestellten darüber hinaus, die eigene Meinung klar zu kennzeichnen. Zum Beispiel mit der folgenden Formulierung auf einem privaten Account: "Alles was ich hier sage, ist meine private Meinung, die nichts mit meinem Arbeitgeber xy zu tun hat."

Wie schwierig die Trennung von Beruflichem und Privatem ist, zeigt sein folgendes Beispiel: Der Mitarbeiter einer Versicherung hat sich als Privatperson auf der Plattform gutefrage angemeldet und dort Fragen zu Versicherungen beantwortet. In seinem Profil hat er transparent auf seine Tätigkeit bei der Versicherung hingewiesen, Schleichwerbung lag hier also nicht vor. Doch gutefrage ließ ihn trotzdem nicht weiter Antworten geben, denn seine Antworten galten dort als kommerzielle Nutzung und die ist in dieser Form auf der Seite nicht erlaubt.

Wer beim privaten Account haftet

2. Haftung - Absicherung durch eine Social Media Policy

Viele Unternehmen probieren im Bereich Social Media neue Wege aus und machen dabei auch Fehler. Schwenke thematisiert in seinem Vortrag auch die Frage nach der Haftung. Geht es um den privaten Account eines Mitarbeiters, haftet das Unternehmen dann, wenn es von den Social Media Aktivitäten des Mitarbeiters weiß. Im Fall der Versicherung wusste der Arbeitgeber von den Aktivitäten des Mitarbeiters auf gutefrage, denn auf sie wurde auch im Firmenblog hingewiesen. Absichern können Arbeitgeber sich mit einer Social Media Policy. Diese kann entweder als Richtlinie eingeführt werden oder verbindlich im Arbeitsvertrag geregelt werden. Für den Arbeitgeber ergibt sich so folgender Vorteil: Kann man nachweisen, dass eine Social Media Policy im Unternehmen existiert, kann man sich der Haftung entziehen. "Die Haftung sinkt so erheblich", sagt Schwenke.

3. Impressum: Pflicht auch in Sozialen Netzwerken

Dass auch in sozialen Netzwerken eine Impressumspflicht bestehen kann, vergessen Unternehmen häufig. Wenn der Facebook-Auftritt wie eine kleine Firmenwebsite ein vielfältiges Angebot bietet, besteht laut Schwenke eine Impressumspflicht. Auch bei Twitterangeboten von Unternehmen besteht diese Pflicht seiner Meinung nach.

Oft fehlt jedoch der Platz, um das Impressum unterzubringen. Hier erläutert der Rechtsanwalt die sogenannte Zwei-Klick-Regel. Die besagt, dass ein Nutzer von jeder Seite eines Social Media Angebotes mit nur zwei Klicks das Impressum des Unternehmens erreichen muss. So könnte man auf der Facebook-Seite zum Beispiel unter Info den Link auf das vollständige Impressum ergänzen. Aus Platzgründen kann man bei Twitter in der Kurzvorstellung einen verkürzten Link (zum Beispiel von bit.ly) auf das Impressum verwenden.

Seine Einschätzung zu rechtlichen Fallstricken bei Social Media hat der Berliner Rechtsanwalt Thomas Schwenke in einem Webinar des Hosting-Unternehmens Verio präsentiert.