Tipps und Hinweise

Ratgeber E-Bilanz: Was zu beachten ist

06.02.2013 von Jakob Ludwig
Die elektronische Übermittlung unternehmerischer Bilanzen ist nicht nur ein weiterer Schritt in Richtung digitaler Zukunft, sondern ein Muss für alle nach dem 31.12.2012 beginnenden Wirtschaftsjahre. Wir fassen zusammen, wen es betrifft und worauf man achten muss.
Die Pflicht zur E-Bilanz begann am 31.12.2012 für alle nachfolgenden Wirtschaftsjahre.
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Durch die E-Bilanz ändert sich unter anderem die Gliederung der einzelnen Positionen, die detaillierter und feingliedriger aufgebaut sind als beim bisherigen handelsrechtlichen Abschluss.

Wen betrifft es?

Nur bilanzierende Unternehmen sind verpflichtet, ihre Bilanzdaten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dazu gehören Land- und Forstwirte, die entweder freiwillig bilanzieren oder nach der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, sowie Freiberufler, die ebenfalls freiwillig bilanzieren. Das gilt gleichermaßen für Gewerbetreibende, die das freiwillig tun oder laut Gesetz dazu verpflichtet sind. Zur Bilanzierung verpflichtet sind auch Kaufleute, sofern eine Befreiung nicht möglich ist, und Einzelkaufleute, die unterhalb der Grenzwerte der Umsatzerlöse oder des Jahresüberschusses liegen.

Die Pflicht zur E-Bilanz begann am 31.12.2012 für alle nachfolgenden Wirtschaftsjahre. Das bedeutet, dass ab 2013 alle bilanzierenden Unternehmen verpflichtet sind, ihre Bilanzdaten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, während der Abschluss für das Jahr 2012 auf der Grundlage der sogenannten Nichtbeanstandungsregelung noch in Papierform oder auch auf freiwilliger Basis elektronisch abgegeben werden kann. Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab und dauert beispielsweise von Mitte 2012 bis Mitte 2013, dann gelten für die Bilanzierung die neuen Vorschriften.

Welche Mindestdaten sind elektronisch zu übermitteln?

Es gibt von der Finanzverwaltung festgelegte Mindestdaten, die zu übermitteln sind. Dazu gehören die Stammdaten, die unter anderem die Angaben über die Rechtsform und den Sitz des Unternehmens, die Steuernummer, das Wirtschaftsjahr sowie die Anzahl der Gesellschafter und Geschäftsführer beinhalten.

Entscheidend ist, dass die Bilanzierungssoftware die für den elektronisch übermittelten Jahresabschluss relevanten Datensätze und Berichte entsprechend ausweist. Ab 2014 verpflichtend und ein Muss-Bestandteil ist eine Einheitsbilanz oder eine handelsrechtliche Bilanz einschließlich einer Überleitungsrechnung oder einer Steuerbilanz. Übergangsfristen bis nach 2014 gelten unter anderem für die Bestandteile Gewinn- und Verlustrechnung sowie Ergebnisverwendung und für die Kapitalkontenabwicklung, die lediglich für Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften rechtlich bindend ist.

Ausnahmen: Härtefallregelungen auf Antrag

Die Umstellung auf die E-Bilanz erfordert eine Reihe von grundlegenden Maßnahmen in den bilanzierenden Unternehmen. Das beginnt mit der Anpassung der EDV-Buchhaltung an die Vorgaben der elektronischen Übermittlung. Auch das Personal muss im Umgang mit der neuen Bilanzsoftware geschult werden. Nur so können die Kosten für den Steuerberater begrenzt werden, mit dem im Übrigen auch eine Abstimmung erfolgen sollte. Die Umstellung auf die E-Bilanz wird nicht nur Zeit, sondern auch Geld kosten.

Insoweit hat der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen geschaffen und entsprechende Maßnahmen für Härtefälle getroffen. Ein bilanzierendes Unternehmen kann beim zuständigen Finanzamt einen Härtefallantrag stellen mit dem Ziel, dass dieses auf die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten verzichtet. Das funktioniert allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die E-Bilanz eine unbillige Härte für das bilanzierende Unternehmen darstellt. Der Gesetzgeber knüpft an die Bejahung der unbilligen Härte bestimmte Bedingungen. Danach müsste die Übermittlung der E-Bilanz für den Unternehmer persönlich oder auch wirtschaftlich nicht zumutbar sein.

Härtefallanträge müssen mit guten Argumenten überzeugen. Deshalb muss der Antrag mit einer Begründung versehen werden unter Berufung auf § 5 b Abs. 2 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO). Als Grund kann beispielsweise das Fehlen personeller Kapazitäten oder finanzieller Mittel angegeben werden, was eine Umstellung auf die E-Bilanz in der vorgegebenen Zeit unmöglich macht. Ein weiterer möglicher Grund für einen Härtefallantrag ist die bevorstehende Schließung eines Betriebes. Gleiches gilt für Existenzgründer, die sich erst auf dem Markt etablieren und stabilisieren müssen und keine finanziellen Rücklagen für die Umstellung auf die elektronische Bilanzierung zur Verfügung haben.

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(Quelle: Tecchannel)