OLG Hamm

Verkäufer darf Online-Auktion abbrechen

11.12.2013
Kein Auto für 7,10 Euro. Wer einen Fehler bei der Eingabe der Daten für eine Online-Auktion macht, kann die Versteigerung kurzfristig abbrechen, sagt das OLG Hamm.

Wer nach einer falschen Dateneingabe eine Online-Auktion abbricht, muss kein lächerlich geringes Höchstgebot akzeptieren. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm geurteilt. Ein junger Mann hatte ein Auto angeboten, aber keinen Mindestpreis eingegeben. Wenige Minuten später brach er die Auktion ab, was die Bedingungen des Online-Auktionshauses Ebay im Falle eines Fehlers auch erlauben. Das Höchstgebot lag zu dem Zeitpunkt bei 7,10 Euro. Der Bieter pochte vor Gericht darauf, dass ein gültiger Kaufvertrag vorliege. Das wiesen die Richter in Hamm ebenso zurück wie zuvor das Landgericht Paderborn. (Az.: 2 U 94/13, Urteil vom 4.11.)

Das erste Ebay-Angebot des Verkäufers sei wirksam zurückgezogen worden, hieß es in der Mitteilung des Gerichts vom Dienstag. Es stehe fest, dass dem Anbieter beim ersten Angebot ein Fehler bei der Eingabe des Mindestpreises unterlaufen sei. Dabei sei es unerheblich, ob er den Mindestpreis falsch eingegeben oder ob das System einen an sich richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft nicht akzeptiert habe. In beiden Fällen liege ein Fehler vor, der Widerruf sei darum berechtigt gewesen. Dafür spreche schon der geringe Zeitraum zwischen dem ersten Angebot und dem Widerruf, sagte OLG-Sprecher Christian Nubbemeyer. (dpa/rs)