Rückzieher

Google verliert Rechtsstreit um E-Mail-Adresse im Impressum

01.02.2019
Anbieter von Internetdiensten müssen im Impressum eine E-Mail-Adresse angeben, unter der Nutzer auch tatsächlich Kontakt aufnehmen können. Bei Google wurden die E-Mails aber nicht gelesen.
Paragraf 5 des Telemediengesetzes hat Google bislang eher "locker" gesehen.
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Google zog am Donnerstag nach Angaben des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe die Revision gegen ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts Berlin zurück.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen war gegen Google vorgegangen, weil Nutzer auf ihre E-Mails nur eine automatische Standardantwort mit Hinweis auf andere Kontaktmöglichkeiten erhalten hatten. Die eingehenden Mails wurden bei Google nicht gelesen. Das verstößt nach dem Urteil des Kammergerichts gegen das Telemediengesetz.

In Paragraf 5 des Telemediengesetzes heißt es, dass Anbieter von Diensten bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen. Dazu gehören Angaben, "die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglicht, einschließlich der Adresse der elektronischen Post". (Az: I ZR 79/18) (dpa/rs)