Nebenwirkungen und Packungsbeilagen

Rechtliche Fallstricke bei Social Media

21.11.2013 von Christian Solmecke
Heutzutage kann es sich kaum noch ein Unternehmen leisten, auf die Vorteile von Social Media zu verzichten. Deren Nutzung bietet viele Chancen, birgt für die Firmen jedoch auch einige rechtliche Risiken.

Soziale Netzwerke und andere Portale wie Blogs und Bewertungsplattformen bieten vielfältige Möglichkeiten, effektive und innovative PR- und Marketing-Strategien zu entwickeln und zu anzuwenden. Aber es gibt einige rechtliche Risiken: Vom Urheberrecht und dem Recht am eigenen Bild über die Impressumspflicht bis zum rechtskonformen Social-Media-Marketing lauern etliche Fallstricke. Die kann und muss ein Unternehmen vermeiden.

Urheberrechte und Bildrechte

Neben Urheberrechtsverletzungen gehören Verletzungen des Rechts am eigenen Bild wohl zu den häufigsten Rechtsverstößen in sozialen Netzen. Das schnelle und einfache Hochladen von Fotos und Videos verleitet dazu, Bilder, auf denen Kollegen oder Freunde abgebildet sind, öffentlich zugänglich zu machen. Dabei müssen aber das Urheberrecht und das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten beachtet werden.

Der Fotograf hat das Recht, darüber zu bestimmen, ob sein Bild öffentlich zugänglich gemacht wird oder nicht. Werden Bilder ohne seine Einwilligung veröffentlicht, droht eine Abmahnung und gegebenenfalls die Zahlung von Schadensersatz. Der Abgebildete muss grundsätzlich keine Veröffentlichung seines eigenen Bildnisses ohne seine Einwilligung dulden. Es gibt jedoch Ausnahmen. Ist der Abgebildete nicht eindeutig erkennbar, ist keine Einwilligung erforderlich. Entbehrlich ist die Einwilligung auch, wenn das Bild eine Versammlung zeigt und keine berechtigten Interessen des Abgebildeten der Veröffentlichung entgegenstehen.

Grundsätzlich ergibt sich die Erkennbarkeit einer Person aus den Gesichtszügen oder sonstigen charakteristischen Besonderheiten. Allerdings können auch äußere Umstände der Veröffentlichung, wie zum Beispiel eine Bildunterschrift, zur Identifizierung des abgebildeten Menschen führen. Daher wird man auch dann eine Erkennbarkeit annehmen müssen, wenn die Person nur von hinten zu sehen ist, sie aber in dem Foto oder Video markiert beziehungsweise identifizierend betitelt wurde.

Dies wird beispielsweise beim Hochladen der Bilder von einer Firmenveranstaltung regelmäßig der Fall sein. Bei einer Firmenveranstaltung ist die Einwilligung der abgebildeten Kollegen auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, denn diese haben ein berechtigtes Interesse, entscheiden zu dürfen, ob Bilder einer privaten Veranstaltung veröffentlicht werden oder nicht.

Die Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden. Aber Achtung: Es genügt nicht, dass der Abgebildete die Aufnahme duldet, da hierin noch keine Einwilligung zur Veröffentlichung im Internet gesehen werden kann.

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Was tun bei Account-Diebstahl?
Allen Sicherheitsmaßnahmen zum Trotz haben Hacker Ihr Facebook-Konto gekapert? Unter www.facebook.com/hacked hilft Ihnen Facebook bei der Rückgewinnung Ihres Accounts. Am besten gleich als Lesezeichen abspeichern!
Mehr vom besten Freund, weniger von dem Typen fünf Büros weiter
Auf den Profilseiten Ihrer Facebook-Freunde finden Sie die Buttons "Freunde". Via "Freunde" teilen Sie Ihre Facebook-Freunde optional in "Enge Freunde", "Freunde" oder "Bekannte" ein. Möglich ist auch die Zuordnung in Listen wie "Arbeit" und "München" - wer noch keine Liste hat, klickt auf "Zu einer anderen Liste hinzufügen..." und "Neue Liste". Hand in Hand einher mit der Zuordnung in "Enge Freunde" oder "Bekannte" geht eine Steigerung der angezeigten Statusmeldungen der Person, beziehungsweise ein Rückgang. Via "Einstellungen" können Sie auch die Anzeigefrequenz feintunen. Markieren Sie Freunde aus dem echten Leben als "Enge Freunde" und lose Kontakte als "Bekannte".
Schöner Posten
Wenn Sie Weblinks in Ihren Facebook-Post integrieren, erstellt Facebook aus dem ersten Link im Text eine Vorschau. Die lässt sich anpassen: Überschrift und Vortext sind frei editierbar. Das Bild können Sie durch ein beliebiges auf der Webseite tauschen. Wenn mehrere vorhanden sind, klicken Sie dazu auf die Pfeile unter dem Text. Oder Sie blenden es per "Kein Miniaturbild" komplett aus. Was scheinbar viele nicht wissen: Den Link können Sie nach Generierung der Vorschau wieder aus dem Textfeld entfernen. Die Vorschau samt Weblink bleibt trotzdem erhalten.
Party-Bilder vor Chef verstecken
Über das Feld links neben "Posten" bestimmen Sie, wer Ihren Beitrag sehen soll. Entweder pauschal "Freunde" oder "Öffentlich". Oder Sie gehen nach einer Liste vor. Unter "Benutzerdefiniert" können Sie einzelne Personen ausschließen oder nur bestimmte Personen freischalten. Tippen Sie dazu einfach die Namen in das jeweilige Textfeld und klicken Sie dann auf "Änderungen speichern". Konkretes Beispiel: Ihr Chef soll die Partybilder nicht sehen? Klicken Sie auf "Benutzerdefiniert" und schreiben Sie in "Das vor folgenden Personen verbergen" seinen Namen. Steht oben "Freunde", können all Ihre Facebook-Freunde die Bilder sehen, nur Ihr Chef nicht.
Peinliche Posts unsichtbar machen
Neben dem Datum bereits veröffentlichter Beitrag befindet sich ein Icon. Klicken Sie darauf und Sie können die Sichtbarkeit im Nachhinein einschränken oder erweitern. Das ist vor allem bei sehr persönlichen Beiträgen sinnvoll. Wenn's zu peinlich ist, löschen Sie den Beitrag am besten ganz. Das geht über das Stift-Symbol, das beim Mouse-Over erscheint.
Nervensägen stumm schalten
Wenn Sie mit der Maus über die Beiträge anderer fahren, erscheint ein Symbol in der rechten Ecke. Klicken Sie darauf und Sie können je nach Wunsch diese eine Meldung verbergen oder gleich als Spam melden. Wer alle Meldungen der Nervensäge stummschalten will, klickt nach dem Verbergen auf "Ändere, welche Aktualisierungen du von XY erhältst" und dann auf "Nicht mehr abonnieren".
Facebook verschlüsseln
Aktivieren Sie unbedingt "Sicheres Durchstöbern" in den Sicherheitseinstellungen! Die HTTPS-Verschlüsselung erschwert deutlich Lauschangriffe & Passwort-Diebstahl. Zeichen, dass die Verschlüsselung aktiv ist: Künftig beginnen alle Facebook-Links mit https:// anstatt http://.
Hacker-Alarm einstellen
Mit dieser Funktion benachrichtigt Sie Facebook umgehend per E-Mail, wenn sich jemand von einem bislang fremden Rechner in Ihr Facebook-Konto einwählt. Handelt es sich um einen unauthorisierten Zugriff, können Sie schnell reagieren und am besten sofort Ihr Passwort ändern.
Individueller Facebook-Link
In den Kontoeinstellungen können Sie den Link auf Ihr Profil personalisieren. Anstelle von www.facebook.com/profile.php?ide=1234567890 führt dann www.facebook.com/Ihr_Name auf Ihr Profil. Das ist praktisch, wenn Sie Freunden sagen wollen, wie sie schnell auf Facebook mit Ihnen Kontakt aufnehmen können. Achtung: Den Link dürfen Sie später nur einmal ändern!
Privatsphäre schützen
Unsere Empfehlung für die erste Einstellung: "Freunde". Das gleiche gilt für die vorletzte Einstellung. Den Suchmaschinen zeigen Sie mit "Aus" in der letzten Option die rote Karte.
Chronik-Einstellungen optimieren
Unsere Empfehlung von oben nach unten: Freunde, Ein, Benutzerdefiniert oder Liste, Benutzerdefiniert oder Liste, Ein, Benutzerdefiniert oder Liste. Anwendungsbeispiel: Jemand macht ungefragt ein Foto von Ihnen, lädt es bei Facebook hoch und markiert Sie auf dem Bild. Weil Sie "Ein" gewählt haben, muss die Markierung von Ihnen freigegeben werden. Sie behalten die Kontrolle. Weil Sie "Benutzerdefiniert" oder eine Liste gewählt haben, ist der Beitrag nach der genehmigten Markierung nur für einen überschaubaren Kreis sichtbar.
Anwendungen mundtot machen
Unsere Empfehlung: Entfernen Sie in "Von anderen Nutzern verwendete Anwendungen" alle Häkchen. Gucken Sie hier alle paar Monate mal rein. Wenn neue Felder hinzukommen, sind diese standardmäßig aktiv! Nun bekommen Facebook-Apps von Freunden weniger Informationen über Sie. Säubern Sie regelmäßig die Liste "Anwendungen, die du verwendest" von Karteileichen.
Alle Beiträge in einem Rutsch privat
Die Funktion "Beschränke das Publikum für alte Beiträge" schränkt die Sichtbarkeit aller alten Beiträge von Ihnen mit einem Klick ein. In einem Rutsch sind früher öffentliche und für Freunde von Freunden sichtbare Beiträge nur noch für Freunde sichtbar. Achtung: Einen Button zum Rückgängigmachen gibt es nicht!
Nervige Facebook-Mails reduzieren
Bei jeder Kleinigkeit schickt Ihnen Facebook eine E-Mail. In den Benachrichtigungseinstellungen reduzieren Sie den Mail-Strom nach Belieben.
Spannende Facebook-Meldungen abonnieren
In Ihrem Profil schalten Sie auf der linken Seite optional die Abonnenten-Funktion frei. Dann können Ihnen Nicht-Freunde ähnlich wie bei Google Plus folgen - sehen aber immer nur Facebook-Posts, die Sie als "öffentlich" markiert haben. Umgekehrt können Sie natürlich auch die Meldungen anderer abonnieren, ohne mit ihnen befreundet sein zu müssen.
Facebook-Werbung
Facebook macht Werbung mit Ihrem Gesicht. Wenn Sie eine Seite "liken" darf diese Ihr Gesicht für Werbeanzeigen bei Ihren Freunden nutzen. Beispiel: Sie klicken bei einem Supermarkt auf "Gefällt mir". Ihre Freunde sehen später einen Post, der sich aus Ihrem Gesicht und Werbung für preisreduzierte Damenbinden zusammensetzt. Sie selbst bekommen davon nichts mit. Stellen Sie das Dropdown-Menü von "Nur meine Freunde" auf "Niemand".
Alte App?
Wer auf seinem Handy oder Smartphone eine alte Version von Facebook nutzt, kann trotzdem für ein Minimum an Privatsphäre sorgen. Stellen Sie diese Opion auf "Freunde" oder "Benutzerdefiniert".
So checken Sie die Sichtbarkeit Ihrer Chronik
Wie viel andere Facebook-Nutzer und Ihre Freunde von Ihrer Chronik zu sehen bekommen, kontrollieren Sie über eine etwas versteckte Funktion. Loggen Sie sich in Facebook ein und wechseln Sie auf Ihre Chronik, indem Sie etwa oben rechts auf Ihren Namen klicken. Dann klicken Sie auf den Pfeil neben „Aktivitätsprotokoll“ und wählen „Anzeigen aus der Sicht von“. Es erscheint Ihre Chronik im Modus öffentlich – also so, wie sie von jedem gesehen werden kann. Klicken Sie oben auf den Link „Aus der Sicht einer bestimmten Person anzeigen“ um zu kontrollieren, wie etwa Ihre Kollegen Ihre Chronik zu sehen bekommen. Sie können stets nur einen Namen zur Kontrolle eingeben.<br id="ELR_1372839783"/>Gefällt Ihnen die Sichtbarkeit von einigen Beiträgen nicht, müssen Sie wieder zurück auf Ihre Chronik wechseln (auf Ihren Namen klicken). Zeigen Sie mit der Maus auf einen Eintrag, erscheint ein Bearbeiten-Symbol, über das Sie die Sichtbarkeit steuern können.
So kontrollieren sie, was Ihre Apps dürfen
Wann immer Sie sich bei einem Online-Dienst mit Ihrem Facebook-Konto anmelden, erlauben Sie diesem Dienst Zugriff auf einige Ihrer Facebook-Daten. Noch mehr gilt das für Apps, die Sie innerhalb von Facebook aktiviert haben. Was diese Apps alles sehen und dürfen, prüfen Sie mit der Browser-Erweiterung Mypermissions. Die Erweiterung gibt es zwar für die drei Browser Google Chrome, Firefox und Internet Explorer, doch in unserem Test lief Mypermissions nur in Chrome wirklich einwandfrei. Holen Sie sich die englischsprachige Erweiterung über https://mypermissions.com . Nach der Installation verlangt die App einen Log-in mit Ihren Facebook-Daten. Anschließend scannt sie das soziale Netzwerk und zeigt die Rechte aller Apps übersichtlich an.
Zuverlässige Kontakte
Facebook erlaubt es Ihnen, zwischen drei und fünf Freunde als "Zuverlässige Kontakte" auszuwählen. Wenn Sie sich nicht mehr einloggen können, erhalten die Freunde einen Code. Mit drei dieser Codes können Sie sich wieder einloggen. Achtung: Wählen Sie nur gute Freunde aus, die Sie auch im echten Leben kennen. Denken Sie daran, dass Sie die Freunde auch ohne Facebook gut erreichen können müssen!

Grundsätzliche Impressumspflicht

Eine Impressumspflicht besteht grundsätzlich auch bei der Nutzung sozialer Medien. Die Vorgaben für diese Impressumspflicht variieren, je nachdem, welche Informationen man über seine Websites verbreitet. Bei geschäftsmäßig angebotenen Websites gelten die Vorschriften des Telemediengesetzes. Ein rechtskonformes Impressum setzt nicht nur voraus, dass alle wichtigen Informationen enthalten sind, sondern auch, dass diese Informationen den Usern schnell zugänglich sind.

Der Bundesgerichtshof erkennt eine Erreichbarkeit des Impressums über höchstens zwei Klicks für ausreichend an (BGH-Urteil vom 20. Juli 2006, Az. I ZR 228/03). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings auch ein Urteil des Landgerichts Aschaffenburg, das die Angabe des Impressums unter der Rubrik "Info" als nicht ausreichend ansieht (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19. August 2011, Az. 2 HK O 54/11).

Es empfiehlt sich daher, eine eigene Rubrik "Impressum" zu erstellen und in das Info-Feld zu verlinken. Ein fehlendes oder falsches Impressum ist ein Wettbewerbsverstoß, der eine kostspielige Abmahnung nach sich ziehen kann. Apps sind von der Impressumspflicht nicht ausgeschlossen (OLG Hamm, Urteil vom 20. Mai 2010, Az. I-4 U 225/09). Aktuell verlangt ein Unternehmen von einem Konkurrenten 3000 Euro Vertragsstrafe für das fehlende Impressum in einer Facebook-App.

Datenschutz und der Like-Button

Die Verknüpfung der eigenen Website mit einem sogenannten Like-Button ist datenschutzrechtlich problematisch. Bei den Anbietern Google+, Facebook und Twitter werden über den Like-Button personenbezogene Daten automatisch erhoben und an die Plattformbetreiber übermittelt. Wie genau die Unternehmen die Daten anschließend verwerten, ist unbekannt. Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Nutzers weitergegeben werden.

Website-Betreiber sollten daher in den Datenschutzhinweisen eine Erläuterung zu der Verwendung des Social-Plug-ins aufnehmen und sich so eine Einwilligung des Nutzers einholen. Sicher muss sein, dass die Daten nicht schon beim bloßen Besuch der Seite ohne Anklicken des Like-Buttons übertragen werden. Es empfiehlt sich, die sogenannte Zwei-Klick-Lösung anzuwenden. Zunächst wird die gewünschte Seite nur geladen, wobei Platzhalter die eigentlichen Buttons ersetzen.

Bei Mauskontakt mit dem Platzhalter (Mouseover) wird dem Nutzer automatisch ein Textfeld angezeigt, das bereits vor dem ersten Klick über die datenschutzrechtliche Problematik aufklärt. Aktiviert der Nutzer den Button dann durch einen ersten Klick, wird der eigentliche Button nachgeladen und eine Server-Verbindung mit dem sozialen Netzwerk hergestellt. Ein weiterer Klick führt dann die eigentliche Funktion des Buttons aus (zum Beispiel "gefällt mir").

Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, nutzt nicht den Like-Button in seiner eigentlichen Funktion, sondern verlinkt einfach das Logo der Social-Media-Plattform mit der eigenen Fanpage.

Ausschließlich pseudonyme Nutzerprofile erstellen
Nutzungsprofile von Besuchern dürfen laut §15 Telemediengesetz ohne Einwilligung nur unter einem Pseudonym erstellt werden.<br /><br /> In der Regel spricht man von einem Pseudonym, wenn hinter dem jeweiligen Datensatz fünf oder mehr Personen stecken können. Die Datenschutzbehörden haben hierzu festgestellt, dass die IP-Adresse ausdrücklich kein Pseudonym darstellt, da hierdurch Rückschlüsse auf den einzelnen Besucher einer Website gezogen werden können. Achten Sie darauf, dass IP-Adressen vor der Verarbeitung und Speicherung so gekürzt werden, dass ein Bezug zur natürlichen Person nicht mehr herzustellen ist.
Widerspruchsrecht einräumen und technisch umsetzen
Besucher müssen der Erstellung von Nutzungsprofilen widersprechen können. Der Widerspruch muss vom Website-Betreiber wirksam umgesetzt werden.<br /><br /> Website-Besucher besitzen grundsätzlich bei allen erfassten personenbezogenen Daten das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Nutzung dieser Daten für Zwecke der Werbung und Marktforschung zu widerrufen. Außerdem besteht ein Widerspruchsrecht zur Bildung von Nutzungsprofilen, die unter einem Pseudonym für Marktforschungs- und Analysezwecke erstellt wurden. Diese Widerspruchsrechte müssen auch für alle Anwendungen und Dienste auf mobilen Endgeräten wie Smartphones oder Tablets eingeräumt werden. Möchte der Kunde von diesen Rechten Gebrauch machen und nicht länger zu den personenbezogenen bzw. pseudonymisierten Nutzungsprofildaten beitragen, müssen Sie dies veranlassen und technisch umsetzen (lassen).
Keine IP-Adressen verarbeiten oder gar speichern
Ohne bewusste, eindeutige Einwilligung des Betroffenen darf die vollständige IP-Adresse nicht verarbeitet werden.<br /><br /> Eine illegale Verarbeitung ist beispielsweise bereits die IP-Geolokalisierung oder die Identifikation der Firma des Besuchers auf Basis vollständiger IP-Adressen. Allerdings ist eine Geolokalisierung auch mit verkürzter IP-Adresse – und damit datenschutzkonform – möglich.
Strikte Datentrennung einhalten
Pseudonyme und personenbezogene Daten müssen stets getrennt gespeichert und dürfen ohne Einwilligung nicht zusammengeführt werden.<br /><br /> Speichern Sie personenbezogene und nicht personenbezogene Daten in separaten Datenbanken. Eine Löschung bzw. Anonymisierung von personenbezogenen Informationen ist dann unproblematisch und schnell umgesetzt. Generell gilt: Je stringenter Sie Ihre Daten organisieren, umso schneller und einfacher können Sie auch dem Widerspruchsrecht Ihrer Kunden entsprechen.
„Auftragsdatenvereinbarung“ mit Dienstleister abschließen
Die Auftragsdatenverarbeitung (ADV) ist ein fester Bestandteil des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG): Der Vertrag mit einem Dienstleister muss den Anforderungen nach §11 BDSG entsprechen. Die ADV erfordert stets die Schriftform, eine Online-Akzeptanz ist nicht möglich. In der ADV wird die Zusammenarbeit mit dem Dienstleister geregelt. <br /><br /> Die meisten Unternehmen betreiben das Web-Controlling nicht auf eigenen Servern, sondern nehmen die Dienste Dritter dafür in Anspruch. Wenn die Daten auf diese Weise weitergeleitet werden, ist es zwingend erforderlich, dass Sie die Kontrolle über die Daten behalten. Schließen Sie mit dem Dienstleister einen schriftlichen Vertrag zur Verarbeitung der Daten in Ihrem Auftrag ab (Auftragsdatenverarbeitung). Wichtig zu beachten ist: Der Auftraggeber bleibt stets verantwortlich für die datenschutzkonforme Verarbeitung: Nur er wird haftbar gemacht und muss im Falle eines Verfahrens mit Bußgeldstrafen rechnen (§11 Abs. 1 BDSG).
Sparsam mit Daten umgehen
Laut §3a BDSG dürfen personenbezogene Daten nur in dem Umfang erhoben und gespeichert werden, wie es für den jeweiligen Zweck der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erforderlich ist. <br /><br /> Für die Erhebung von Daten, die für die Marktforschung wünschenswert, für den jeweiligen Zweck jedoch nicht zwingend notwendig sind, bedarf es der Einwilligung des betroffenen Nutzers. Erheben Sie daher nur Daten, die Sie für den jeweiligen Zweck auch wirklich benötigen. Verzichten Sie auf unnötige „Pflichtfelder“, auch wenn weitere Daten für Marketing und Marktforschung wünschenswert wären. Lassen Sie auf die Daten nur diejenigen Mitarbeiter zugreifen, die die Daten auch wirklich benötigen. Nutzen Sie die Daten nur zu dem Zweck, den Sie jeweils bei der Datenerhebung angegeben haben. Für andere Zwecke benötigen Sie in jedem Fall die Einwilligung des betroffenen Nutzers.

Vorsicht bei Tarnung werblicher Inhalte

Die Anonymität im Internet bietet die Möglichkeit, Werbung in Blogs, Foren oder Bewertungsportalen zu platzieren, ohne diese als solche kenntlich zu machen. Da positive Rezensionen wichtig sind für den Absatz von Produkten und Dienstleistungen, werden Unternehmen häufig dazu verleitet, darauf Einfluss zu nehmen.

Die Tarnung werblicher Inhalte kann jedoch einen Wettbewerbsverstoß darstellen, denn es gilt das Transparenzgebot. Werbung und Pressearbeit müssen immer als solche kenntlich gemacht werden. Auch scheinbar neutrale und informative Einträge auf Websites wie Wikipedia können unter den Begriff der Schleichwerbung fallen (OLG München, Urteil vom 10. Mai 2012, Az. 29 U 515/12). Dem Leser ist in der Regel nicht bewusst, dass solche Einträge auch Marketing-strategisch platziert werden können.

Werbung nicht erkennbar

Das Problem der Erkennbarkeit des Werbecharakters stellt sich vor allem im Bereich des viralen Marketings. Es handelt sich dabei meist um ansprechend gestaltete oder lustige Imagevideos, die sich über Plattformen wie Youtube oder MyVideo schnell verbreiten lassen. Oftmals ist der Werbecharakter dieser Inhalte für die Adressaten nicht sofort erkennbar. Ist das Video nicht ausschließlich auf einer Unterseite des werbenden Unternehmens abgelegt, bedarf es daher einer ausdrücklichen Kennzeichnung als werbliche Inhalte.

Soziale Netze sind keine Privatsphäre

Soziale Netzwerke sind keine privaten Räume. Äußert sich ein Arbeitnehmer auf einer solchen Plattform negativ oder gar beleidigend über seinen Arbeitgeber, kann dies zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen (ArbG Hagen, Urteil vom 16. Mai 2012, Az. 3 Ca 2597/11). Als Äußerung wird dabei auch schon das "Liken" eines Kommentars gesehen (ArbG Dessau Roßlau, Urteil vom 21. März 2012, Az. 1 Ca 148/11). Die Treuepflicht im Arbeitsverhältnis setzt der Meinungsfreiheit Grenzen, die auch in sozialen Medien beachtet werden müssen.

Bei der Nutzung sozialer Medien übertragen User bestimmte Nutzungsrechte an ihren eingestellten Inhalten. Diese Nutzungsrechte sind meist sehr umfassend. Bei Youtube beispielsweise überträgt man eine weltweite, nicht exklusive gebührenfreie Lizenz an den geposteten Videos. Problematisch ist diese Regelung bei Inhalten (Videos, Fotos usw.), die zuvor erworben wurden und für die keine Erlaubnis zur Unterlizenzierung besteht. Bei Facebook und Co. finden sich ähnliche Bestimmungen. Die Nutzungsrechte enden meist mit dem Löschen des Inhalts. Manche Inhalte sind jedoch auch nach ihrer Löschung noch abrufbar. Die aus dem Englischen übersetzten Nutzungsbedingungen der Anbieter bleiben in diesen Punkten vielfach unklar.

Haftung auch für fremde Inhalte

Wer ein Social-Media-Profil betreibt, haftet auch für fremde rechtswidrige Inhalte, die sich auf seiner Seite befinden (LG Stuttgart Urt.eil vom 20. Juli 2012, Az. 17 O 303/12). Der Betreiber hat nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung dafür zu sorgen, dass diese rechtswidrigen Inhalte von seiner Seite gelöscht werden. Er ist jedoch nicht verpflichtet, seine Website nach rechtswidrigen Inhalten zu durchsuchen.

Zu beachten ist auch, dass man unter Umständen für sich "zu eigen gemachte" fremde Inhalte haftet (LG Frankfurt, Beschluss vom 20. April 2010, Az. 3-08 O 46/10). Nach Ansicht des Bundesgrichtshofs ist hierfür erforderlich, dass der Verbreiter sich mit der fremden Äußerung so identifiziert, dass sie als seine eigene erscheint. In diesem Fall kommt eine persönliche Haftung für die urheberrechtsverletzenden Inhalte in Frage.

Risiken identifizieren und Gewinn ziehen

Die Nutzung von Social Media im Unternehmen geht nicht ohne rechtliches Risiko einher. Wer die rechtlichen Fallstricke jedoch kennt und vermeidet, kann aus dem Gebrauch von Social Media einen klaren Gewinn ziehen.