Steuerrecht

Besteuerung von Dienstwagen neu geregelt

Werner Kurzlechner lebt als freier Journalist in Berlin und beschäftigt sich mit Rechtsurteilen, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen. Als Wirtschaftshistoriker ist er auch für Fachmagazine und Tageszeitungen jenseits der IT-Welt tätig.
Die einkommenssteuerliche Zuschlagsregelung für Fahrten mit dem Dienstwagen verkompliziert sich: Ab diesem Jahr gibt es zwei mögliche Abrechnungsmethoden.
Seit dieesem Jahr gibt es eine Neuregelung der Dienstwagenbesteuerung.
Seit dieesem Jahr gibt es eine Neuregelung der Dienstwagenbesteuerung.
Foto: BMW AG

Unternehmen müssen sich mit neuen Regelungen zur lohnsteuerlichen Behandlung von DienstwagenDienstwagen in Arbeitnehmerhand befassen. Grundlage dafür ist eine ganze Reihe von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in den vergangenen Jahren, in denen sich der BFH uneinig mit den Finanzbehörden ist (Lesen Sie hier das gesamte Urteil). Alles zu Dienstwagen auf CIO.de

Auswirkungen für Unternehmen klargestellt

Die Einzelfall-Urteile des in Steuerfragen obersten Gerichts ergaben zunächst ein schwer durchschaubares Bild mit Unschärfen über die praktischen Folgen. Das Bundesfinanzministerium hat dieses rechtliche Puzzle nun in einer Mitteilung an die obersten Finanzbehörden der Länder zusammengesetzt und stellt darin klar, wie sich die Entscheidungen für die Unternehmen auswirken.

Arbeitsweg mit Dienstwagen geldwerter Vorteil

Die Ausführungen des Ministeriums kreisen um die Lohnsteuerzuschläge, die für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit auch privat genutzten Dienstwagen erhoben werden. Neben der pauschal nach der Ein-Prozent-Regelung zu versteuernden Privatnutzung stellen die Fahrten zum Arbeitsplatz laut Einkommensteuergesetz einen separaten geldwerten Vorteil dar, der mit Zuschlägen zu versteuern ist.

BFH und Finanzbehörden uneinig

Die BFH-Urteile sorgten dabei für einige pikante Verwicklungen, weil die Finanzbehörden bisher eine abweichende Linie fahren und diese soweit wie möglich beibehalten wollen. Die Richter entschieden, dass der Zuschlag nur für die tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte getätigten Fahrten fällig wird – und zwar in Höhe von 0,002 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer.

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