Unzulässige Abschalteinrichtungen
Opel muss Diesel-Modell zurückrufen
OpelOpel müsse die Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umrüsten, teilte das OVG am Donnerstag in Schleswig mit. Betroffen sind die Modelle Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi und Opel Insignia 2.0 CDTi aus den Jahren 2013 bis 2016. Der Beschluss ist nach Angaben des Gerichts unanfechtbar (Az. 5 MB 3/19). Top-500-Firmenprofil für Opel
Damit bestätigte das OVG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Schleswig vom November 2018. Es hatte im Abgasskandal den Eilantrag von Opel gegen eine Rückrufanordnung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) abgelehnt. Nach Auffassung des KBA verfügen die drei FahrzeugmodelleFahrzeugmodelle über unzulässige Abschalteinrichtungen. Top-Firmen der Branche Automobil
Service-Aktion für Insignia, Zafira, und Cascada
Opel erklärte, man könne die Gerichtsentscheidung nicht nachvollziehen und werde "weitere rechtliche Schritte gegen die Rückrufanordnung des KBA einleiten". Das OVG habe "ausdrücklich keine Entscheidung darüber getroffen, ob in den Modellen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist". Die laufende "freiwillige Service-Aktion" für die betroffenen Modelle von Insignia, Zafira, und Cascada werde fortgeführt, nun lediglich auf verpflichtender Basis.
Das KBA hatte den sofortigen Rückruf im Oktober 2018 mit der Begründung angeordnet, die eingebauten Systeme zur Reduzierung der Stickoxide in den Abgasen würden unter anderem schon bei Außentemperaturen unter 17 Grad Celsius in ihrer Wirksamkeit gedrosselt. Mit solchen Abschalteinrichtungen würden mehr Stickstoffoxide emittiert als nach EU-Recht zulässig.
Am 17. Oktober 2018 ordnete die Behörde daher an, dass Opel die unzulässigen Einrichtungen entfernen und die Motorsteuerungssoftware der Wagen umrüsten muss. Eine seit April 2018 laufende freiwillige Rückruf- und Umrüstungsaktion hielt das KBA für nicht ausreichend.
Der dagegen gerichtete Antrag von Opel auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Schleswiger Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 09.11.2018, Az. 3 B 127/18). Der 5. Senat des OVG hat die dagegen gerichtete Beschwerde jetzt zurückgewiesen. (dpa/rs)