Strategien


Ratschläge vom Rechtsanwalt

3 rechtliche Fallstricke im Social Web

Andrea König schreibt seit 2008 für CIO.de. Die Schwerpunkte ihrer Arbeit für die CIO-Redaktion sind Themen rund um Karriere, soziale Netzwerke, die Zukunft der Arbeit und Buchtipps für Manager. Die Arbeit als freie Autorin für verschiedene Redaktionen ist mittlerweile kein Vollzeitjob mehr - hauptberuflich arbeitet sie als PR-Beraterin bei einer Hamburger Kommunikationsagentur.

Wie schwierig die Trennung von Beruflichem und Privatem ist, zeigt sein folgendes Beispiel: Der Mitarbeiter einer Versicherung hat sich als Privatperson auf der Plattform gutefrage angemeldet und dort Fragen zu VersicherungenVersicherungen beantwortet. In seinem Profil hat er transparent auf seine Tätigkeit bei der Versicherung hingewiesen, Schleichwerbung lag hier also nicht vor. Doch gutefrage ließ ihn trotzdem nicht weiter Antworten geben, denn seine Antworten galten dort als kommerzielle Nutzung und die ist in dieser Form auf der Seite nicht erlaubt. Top-Firmen der Branche Versicherungen

Wer beim privaten Account haftet

2. Haftung - Absicherung durch eine Social Media Policy

Viele Unternehmen probieren im Bereich Social Media neue Wege aus und machen dabei auch Fehler. Schwenke thematisiert in seinem Vortrag auch die Frage nach der Haftung. Geht es um den privaten Account eines Mitarbeiters, haftet das Unternehmen dann, wenn es von den Social Media Aktivitäten des Mitarbeiters weiß. Im Fall der Versicherung wusste der Arbeitgeber von den Aktivitäten des Mitarbeiters auf gutefrage, denn auf sie wurde auch im Firmenblog hingewiesen. Absichern können Arbeitgeber sich mit einer Social Media Policy. Diese kann entweder als Richtlinie eingeführt werden oder verbindlich im Arbeitsvertrag geregelt werden. Für den Arbeitgeber ergibt sich so folgender Vorteil: Kann man nachweisen, dass eine Social Media Policy im Unternehmen existiert, kann man sich der Haftung entziehen. "Die Haftung sinkt so erheblich", sagt Schwenke.

3. Impressum: Pflicht auch in Sozialen Netzwerken

Dass auch in sozialen Netzwerken eine Impressumspflicht bestehen kann, vergessen Unternehmen häufig. Wenn der Facebook-Auftritt wie eine kleine Firmenwebsite ein vielfältiges Angebot bietet, besteht laut Schwenke eine Impressumspflicht. Auch bei Twitterangeboten von Unternehmen besteht diese Pflicht seiner Meinung nach.

Oft fehlt jedoch der Platz, um das Impressum unterzubringen. Hier erläutert der Rechtsanwalt die sogenannte Zwei-Klick-Regel. Die besagt, dass ein Nutzer von jeder Seite eines Social Media Angebotes mit nur zwei Klicks das Impressum des Unternehmens erreichen muss. So könnte man auf der Facebook-Seite zum Beispiel unter Info den Link auf das vollständige Impressum ergänzen. Aus Platzgründen kann man bei Twitter in der Kurzvorstellung einen verkürzten Link (zum Beispiel von bit.ly) auf das Impressum verwenden.

Seine Einschätzung zu rechtlichen Fallstricken bei Social Media hat der Berliner Rechtsanwalt Thomas Schwenke in einem Webinar des Hosting-Unternehmens Verio präsentiert.

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