BGH-Urteil

Zustimmung zu Cookies im Internet darf nicht voreingestellt sein

28.05.2020
Wer auf Internetseiten Cookies setzen will, braucht in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers - das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 28. Mai 2020.
Wer auf Internetseiten Cookies setzen will, braucht in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers - das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 28. Mail 2020.
Wer auf Internetseiten Cookies setzen will, braucht in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers - das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 28. Mail 2020.
Foto: nitpicker - shutterstock.com

Ein voreingestellter Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung benachteilige den Nutzer unangemessen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen einem Anbieter von Online-Gewinnspielen, Planet49, und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen am 28. Mai 2020. Der Senat habe das deutsche Telemediengesetz nach den Vorgaben der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung ausgelegt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Zuvor hatten die Richter dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. (I ZR 7/16).

Cookies speichern beim Surfen im Internet Daten auf der Festplatte des Nutzers. Bei einem späteren Besuch der Webseite werden mit ihrer Hilfe die Nutzer und ihre Einstellungen wiedererkannt. Cookies werden auch dazu verwendet, Verbrauchern individuelle Werbung zu präsentieren. (dpa/rs/rw)

Zur Startseite