Europäischer Gerichtshof

Amazon haftet bei Lagerware nicht für Markenverstöße von Händlern

02.04.2020
Amazon lässt auch andere Händler über seine Plattform verkaufen, und lagert für sie Waren in seinen Logistikzentren. Verstoßen die Artikel dabei gegen Markenrechte, kann die Plattform nichts dafür, entschied der Europäische Gerichtshof.
Amazon Logistik Zentrum Leipzig: Dort lagern viele Händler ihre Ware. Amazon verschickt sie. Dienstleister liefern sie aus. Kommt es dabei zum Verkauf von markenrechtsverletzender Ware haftet der Händler, stellte das EuGH in einem Urteil fest.
Amazon Logistik Zentrum Leipzig: Dort lagern viele Händler ihre Ware. Amazon verschickt sie. Dienstleister liefern sie aus. Kommt es dabei zum Verkauf von markenrechtsverletzender Ware haftet der Händler, stellte das EuGH in einem Urteil fest.
Foto: Amazon

Der Europäische Gerichtshof hat die Verantwortung von Online-Plattformen wie AmazonAmazon bei Markenrechtsverletzungen durch HändlerHändler deutlich eingeschränkt. Wenn eine Plattform für einen Dritten unwissentlich Ware lagert, die gegen Markenrechte verstößt, begeht sie keine Verletzung, solange sie die Artikel nicht selbst anbietet oder in den Verkehr bringt, entschieden die Richter am Donnerstag. Alles zu Amazon auf CIO.de Top-Firmen der Branche Handel

Auslöser für die Entscheidung war ein Rechtsstreit in Deutschland. Der Kosmetik-Spezialist Coty hatte Amazon-Tochterfirmen verklagt, nachdem eine Händlerin ohne seine Genehmigung das Parfüm "Davidoff Hot Water" über die Amazon-Plattform verkauft hatte. Sie nutzte dabei das Programm "Versand durch Amazon", bei dem Waren in Amazons Logistikzentren gelagert werden. Der Versand der Waren erfolgt dabei über externe Dienstleister.

Markenrechtsverletzende Waren

Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, der ihn dem EuGH zur Klärung vorlegte. Die Frage an die Richter in Luxemburg war dabei sehr eng gefasst: "Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen?" Dies verneinte der EuGH. Amazon begrüßte das Urteil.

Die EuGH-Richter folgten damit nicht ganz dem Schlussantrag des Generalanwalts Manuel Campos Sánchez-Bordona, der den Fall analysiert hatte. Der Generalanwalt sah nämlich eine andere Situation, wenn eine Plattform "im Rahmen eines Programms, das die Eigenschaften des sogenannten "Versand durch Amazon"-Programms aufweist" aktiv am Vertrieb dieser Ware beteiligt sei. Dann könne davon ausgegangen werden, "dass sie die Ware zum Zweck des Anbietens oder des Inverkehrbringens lagert". Der EuGH ging dagegen in seinem Urteil nicht speziell auf das Programm "Versand durch Amazon" ein.

Auch den Hinweis des Generalanwalts, dass von der Plattform verlangt werden könne, "dass sie die für die Aufdeckung dieser Verletzung notwendigen Mittel bereitstellt", berücksichtigten die Richter nicht.

Den Rechtsstreit entscheiden muss nun abschließend der Bundesgerichtshof. Der EuGH wies zugleich darauf hin, dass es im Unionsrecht noch weitere Vorschriften etwa zum elektronischen Geschäftsverkehr und zum Urheberrecht gebe, um gegen Vermittler vorzugehen, die es erlauben, eine Marke rechtswidrig zu benutzen. (dpa/rs)

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