Bitcoin Mining

Bitcoin-Miner müssen Steuern zahlen

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und seit 2013 als Fachredakteurin bei der Steuerberatungsgesellschaft Felix1 tätig.
"Warum nicht selbst Bitcoins herstellen und schnelles Geld machen?", fragen sich viele. Doch Gefahren lauern einige, nicht zuletzt, weil Steuern anfallen können. Wir erklären, wann das der Fall ist.
Wer Bitcoins schöpft, muss in der Regel steuern zahlen.
Wer Bitcoins schöpft, muss in der Regel steuern zahlen.
Foto: SPF - shutterstock.com

Bitcoins kaufen und verkaufen - die einen erhoffen sich durch die klassische Geldanlage von den enormen Kursanstiegen des Bitcoins zu profitieren. Andere gehen unter die "Selbstanbauer" und stellen ihre Bitcoins selbst her. Folge: Sie erhalten als Belohnung - ja, so ist es - Bitcoins. Wer die technischen Voraussetzungen erfüllt, kann also unter die Goldschürfer gehen. Er sollte allerdings wissen, dass Steuern anfallen können.

Bitcoin-Schürfer erwerben nicht, sondern stellen her

Wer durch das Mining Blöcke in der Bitcoin-Blockchain erzeugt, schöpft damit neue Bitcoins und bekommt dafür 12,5 Bitcoins pro Block. Aus steuerlicher Sicht entscheidend ist der Unterschied zum bloßen Handel (An- und Verkauf) mit Bitcoins: Ein Miner erwirbt keine Bitcoins, sondern er stellt sie selbst her.

Folge: Anders als beim Handel haben wir beim Mining kein privates Veräußerungsgeschäft, das besteuert werden könnte. Das heißt aber nicht, dass der Staat sich die Steuern nicht anders holt. Schließlich kennt das Gesetz noch allerlei andere schöne Einkunftsarten. Die Quizfrage lautet: Wird das Mining nur gelegentlich betrieben oder ist der Miner gewerblich unterwegs und will damit so richtig Gewinne einfahren?

Wer das Ganze nur so nebenbei und gelegentlich macht, erzielt "nur" Einkünfte aus sonstigen Leistungen. Die Betonung liegt hier auf "nur", weil Einkommensteuer erst ab 256 Euro im Kalenderjahr zu zahlen sind.

Gewerblich eine ganz andere Hausnummer

Man kann das Mining aber auch eine Nummer größer aufziehen und den Plan verfolgen, damit nachhaltig Gewinne zu erzielen. Dafür reicht es schon, dass der Miner vorhat, seine Rechnerleistung wiederholt zur Verfügung zu stellen, um sich daraus eine selbstständige Einnahmequelle zu erschließen. Gewerblich handelt man auf jeden Fall, wenn sich der Miner extra Hardware dafür anschafft.

Folge: Der Miner hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das bringt einiges an Aufwand mit sich. Er ist nämlich plötzlich Gewerbetreibender mit den üblichen Pflichten: Er muss ein Gewerbe anmelden, eine Gewinnermittlung erstellen und eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Die Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch muss der Miner versteuern. Er darf allerdings von seinen Einkünften die Kosten, die ihm für das Mining entstehen (z.B. Stromkosten), als Betriebsausgaben abziehen.

Übrigens: Gleiches gilt für den schlichten Erwerb von Bitcoins, sobald dieser gewerblich mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Das kommt jedoch im Vergleich zum Mining eher selten vor.

Oder: im Rahmen der privaten Tätigkeit

Wie bereits erwähnt, fällt der bloße Erwerb plus Verkauf bzw. Tausch oder Rücktausch von Bitcoins in der Regel unter private Veräußerungsgeschäfte. Gleiches gilt dann, wenn man den Bitcoin als Zahlungsmittel einsetzt. Diese privaten Veräußerungsgeschäfte sind zu besteuern, sofern zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. Werden Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten und damit zu unterschiedlichen Kursen gekauft, heißt es: first-in-first-out. Danach gelten die Bitcoins als zuerst verkauft, die auch zuerst angeschafft wurden.

Der Gewinn ermittelt sich recht einfach: Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten. Jedoch entsteht die Steuerpflicht erst, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr die Freigrenze von 600 Euro überschreitet, d. h. ab einem Gewinn von 600 Euro ist der gesamte Gewinn zu versteuern und nicht nur der 600 Euro übersteigende Teil.

Die Krux: Verlustverrechnung

Werden nun also gelegentlich Bitcoins per Mining hergestellt oder aber privat an- und später verkauft, besteht natürlich auch die Gefahr, dass Verluste gemacht werden. Und das kann dann richtig teuer werden. Die Sorge ist berechtigt - schließlich sprechen die enormen Kursschwankungen nicht gerade für Beständigkeit. Es gibt zwar derzeit einen Hype. Doch keiner kann voraussagen wie lange das anhält. Und wenn plötzlich keiner mehr Lust auf den Bitcoin hat und das ganze System womöglich zusammenbricht? Dann haben genau diese Personen ein Problem.

Grund: Die Besteuerung auf privater Ebene bedeutet auch, dass Verluste nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Gleiches gilt für Verluste, die beim Mining und anschließendem Verkauf erzielt werden: Auch diese Verluste können nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden. So sind jegliche Bitcoinverluste beispielsweise auch nicht mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften, wie Aktien, Derivaten etc. verrechenbar, die seit 2009 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen. Weisen Hobby-Miner oder private Bitcoin-Händler keine Gewinne aus gleichartigen Leistungen mehr auf, weil es das System nicht mehr gibt, nutzt ihnen das also herzlich wenig.

Umsatzsteuerlich völlig anders

Ganz anders sieht es bei der Umsatzsteuer aus. Denn es fällt grundsätzlich keine Umsatzsteuer an. Mit dem Schreiben vom 28.2.2018 (III C 3 - S 7160-b/13/10001) hat das BMF Stellung bezogen: Danach ist die Leistung des Miners schon gar nicht steuerbar, weil kein Leistungsaustausch vorliegt. Denn die Transaktionsgebühr, die andere Nutzer freiwillig an den Miner zahlen, stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung des Miners. Auch die Entlohnung des Miners durch Erhalt neuer Bitcoins begründet keinen Leistungsaustausch. Grund: Der Leistungsempfänger ist nicht identifizierbar.

Fazit: Wer sich entscheidet, ernsthaft Mining zu betreiben, sollte sich überlegen, ob es sich für ihn wirklich lohnt. Denn er hat damit nicht nur Steuern zu zahlen, sondern bindet sich einiges an unternehmerischen Pflichten ans Bein.

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