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Was Sie beachten sollten

Wartungsverträge richtig gestalten

09.04.2014
Von Thomas Feil
Kunde und Dienstleister greifen immer häufiger auch beim Thema Wartung zu Musterverträgen. Im schlimmsten Fall verpflichtet sich das IT-Unternehmen dabei zu Leistungen, die es gar nicht erbringen kann.

Nach wie vor gehören Wartungsverträge zum Standardangebot der IT-Unternehmen. Zwar hat sich der Markt aufgrund der langen Gewährleistungsfristen der Hersteller erheblich verändert, aber bei Netzwerken fordert der Kunde auch heute noch eine Betreuung der Hardware durch den fachkundigen Händler.

In Hülle und Fülle finden sich Muster-Wartungsverträge, die oft ohne weitere Prüfung übernommen werden. Dabei ist bei einer ungeprüften Übernahme äußerste Vorsicht geboten. Es besteht die Gefahr, dass im Rahmen eines solchen Vertrages Leistungen zugesagt werden, die im Nachhinein nicht erbracht werden können. Auch können die Regelungen des Wartungsvertrages sonstigen Verträgen des IT-Unternehmens oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen. Grund genug, einmal den rechtlichen Hintergrund der Wartungsverträge vorzustellen und Tipps für die Gestaltung dieser Verträge zu geben.

Inhalt von Wartungsverträgen

Wartungsverträge beziehen sich nach dem juristischen Sprachgebrauch ausschließlich auf den Bereich Hardware. Instandhaltung und Instandsetzung sind die Schwerpunkte dieser Abmachungen. Dagegen spricht man von Pflegeverträgen, wenn es um die Software geht. Beide Vertragsarten enthalten unterschiedliche Leistungspflichten und werden rechtlich unterschiedlich behandelt.

Wie bei allen Verträgen ist es auch bei Wartungsverträgen wichtig, dass der Vertragsgegenstand genau beschrieben wird. Eine Formulierung wie "Die gesamte Hardware des Kunden wird gewartet" ist nicht zu empfehlen. Diese Regelung ist zu allgemein, und weder der Kunde noch der IT-Unternehmer kann ersehen, welche Leistungen im Einzelnen zu erbringen sind.

Wartungsverträge können die Instandhaltung als vorbeugende Wartung und die Instandsetzung nach einem aufgetretenen Fehler umfassen. Zunächst muss also der IT-Unternehmer für sich klären, ob er nur eine Instandsetzung oder zusätzlich eine Instandhaltung anbieten will. Dies ist weniger eine juristische Frage als mehr eine Frage der eigenen Leistungsfähigkeit. Wenn beide Aufgabenbereiche abgedeckt werden, spricht man von einer so genannten Vollwartung.

Folgende Leistungsbereiche kann ein Wartungsvertrag umfassen:

  • Instandhaltung, nutzungsabhängig oder nach einem festen Zeitplan;

  • Instandsetzung aufgrund einer Fehlermeldung oder eines Kundenabrufes;

  • Fernwartung oder Ferndiagnose;

  • Beratung bei der Bedienung und Erweiterung der EDV-Anlage;

  • zusätzliche Leistungen, beispielsweise die vorübergehende Überlassung einer Ausweichanlage bei längerer Instandsetzung.

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