Gesetz unwirksam

EuGH kippt deutsches Leistungsschutzrecht für Verlage

13.09.2019
Die Bundesregierung hat das nationale Leistungsschutzrecht für Presseverlage 2013 nicht vorab der EU-Kommission vorgelegt. Das war ein Fehler, der das Gesetz unwirksam macht. Inzwischen gibt es einen neuen europäischen Rechtsrahmen, der noch auf sich warten lässt.
Das EUGH befindet, dass die deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, Pressesnippets ohne Genehmigung des Verlegers zu verwenden, mangels vorheriger Übermittlung an die Kommission nicht anwendbar ist.
Das EUGH befindet, dass die deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, Pressesnippets ohne Genehmigung des Verlegers zu verwenden, mangels vorheriger Übermittlung an die Kommission nicht anwendbar ist.
Foto: nitpicker - shutterstock.com

Das 2013 eingeführte deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverlage ist vom Europäischen Gerichtshof gekippt worden. Es ist nicht anwendbar, da die Bundesregierung den Entwurf nicht vorab an die EU-Kommission übermittelt hatte, wie die Richter feststellten. Suchmaschinen wie GoogleGoogle können damit vorerst wieder Fragmente aus MedieninhaltenMedieninhalten anzeigen, ohne dafür zu bezahlen. Alles zu Google auf CIO.de Top-Firmen der Branche Medien

Mit dem Leistungsschutzrecht wurden Betreiber von Suchmaschinen grundsätzlich verpflichtet, Presseverleger zu vergüten, wenn sie Auszüge aus deren Inhalten darstellen.

In diesem Jahr wurde mit der EU-Urheberrechtsreform ein ähnlich gelagertes europäisches Leistungsschutzrecht beschlossen, das bis Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Deutsche Verlegerverbände riefen die Gesetzgeber nach dem Urteil auf, schnell zu handeln.

Diskussion über das Snippet

Das Bundesjustizministerium kündigte an, es werde das EuGH-Urteil prüfen und "zeitnah" einen Entwurf zur Umsetzung des europäischen Leistungsschutzrechts vorlegen.

Das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverlage war am 1. August 2013 in Kraft getreten. Im Gesetz heißt es, nur "einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte" - sogenannte Snippets - dürften von Suchmaschinen frei verwendet werden. Darüber, wie lang ein Snippet nach dieser Formulierung sein kann, gab es bis zuletzt Debatten.

"Das Urteil heißt im Grunde, dass Google solche Snippets unentgeltlich veröffentlichen kann", sagte Michael Knospe, Medienrechtsexperte im Münchner Büro von Simmons & Simmons. Das gelte, bis die Vorgaben der neuen EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. "Auch über diese Umsetzung wird die Kommission in Kenntnis gesetzt werden müssen."

Der EuGH äußerte sich zu einem Verfahren vor dem Berliner Landgericht, in dem die Verwertungsgesellschaft VG Media Schadenersatz von Google verlangt. Nach Angaben von Mai ging es dabei allein für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2018 um 1,24 Milliarden Euro.

"Gratiseinwilligung" an Google

Die VG Media vertritt Presseverlage in Deutschland, darunter Axel SpringerAxel Springer, Handelsblatt, FunkeFunke und Dumont. Im August 2014 erteilten etliche Verlage innerhalb der VG Media eine "Gratiseinwilligung" an Google, weil sie sonst nicht mehr mit Snippets in Suchergebnissen dargestellt worden wären. Top-500-Firmenprofil für Axel Springer Top-500-Firmenprofil für Funke

Die Bundesregierung war seinerzeit davon ausgegangen, dass der Entwurf nicht in Brüssel vorgelegt werden muss. Auch die Kommission selbst sei damals dieser Ansicht gewesen, betonte das Bundesjustizministerium.

Das Berliner Landgericht bat den EuGH 2017, diese Einschätzung zu prüfen. Die Richter in Luxemburg folgten nun der Ansicht ihres Gutachters, dass das deutsche Leistungsschutzrecht speziell Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft betraf. In diesen Fällen ist gemäß einer EU-Richtlinie eine vorherige Notifizierung der Kommission Pflicht. Der Schritt kann nicht nachgeholt werden.

"Wir freuen uns, dass dies nun geklärt ist", erklärte Google am Donnerstag knapp zu dem EuGH-Urteil.

Der Geschäftsführer der VG Media, Markus Runde, betonte, dass die Entscheidung nur den Zeitraum zwischen 2013 und der Verabschiedung der neuen EU-Richtlinie zum Urheberrecht im April 2019 betreffe. Das europäische Presseverlegerrecht sei zu Gunsten der Verleger weitgehender und robuster ausgestaltet. "Die Presseverleger bitten den deutschen Gesetzgeber daher, jetzt umgehend für Rechtssicherheit zu sorgen."

"Der EuGH-Beschluss irritiert", erklärten der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), der Verband Deutscher Lokalzeitungen (VDL) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und verwiesen auf das Leistungsschutzrecht in der EU-Richtlinie. Nun sei es "Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, schnell für Rechtssicherheit zu sorgen und das europäische Presseleistungsschutzrecht zügig und eindeutig vorab umzusetzen."

Der Branchenverband Bitkom kritisierte das gekippte deutsche Leistungsschutzrecht als "Bremsklotz für den freien Informationsfluss und die Medienvielfalt im Internet". Wichtiger sei nun aber die Umsetzung der EU-Reform. "De facto fördern Suchmaschinen den Zugriff auf Webseiten von Presseverlegern", argumentierte der Verband. Davon profitierten gerade kleine Verleger. "Die Politik darf die Fehler des deutschen Leistungsschutzrechts bei der Umsetzung eines europäischen Leistungsschutzrechts nicht wiederholen." (dpa/rs)

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