Bußgeldbescheide rechtswidrig

Urteil zur Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister

Peter Marwan lotet kontinuierlich aus, welche Chancen neue Technologien in den Bereichen IT-Security, Cloud, Netzwerk und Rechenzentren dem ITK-Channel bieten. Themen rund um Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen bei der Nutzung der neuen Angebote durch Reseller oder Kunden greift er ebenfalls gerne auf. Da durch die Entwicklung der vergangenen Jahre lukrative Nischen für europäische Anbieter entstanden sind, die im IT-Channel noch wenig bekannt sind, gilt ihnen ein besonderes Augenmerk.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer Grundsatzentscheidung bestätigt, dass die Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig ist. Die auf Grundlage der von Mitarbeitern einer privaten Firma erhobenen Daten erlassene Bußgeldbescheide sind rechtswidrig.
Geschwindigkeitskontrollen darf lediglich die Ortspolizeibehörde durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Wirken private Dienstleister mit, sind die daraus resultierenden Bußgeldbescheide rechtswidrig.
Geschwindigkeitskontrollen darf lediglich die Ortspolizeibehörde durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Wirken private Dienstleister mit, sind die daraus resultierenden Bußgeldbescheide rechtswidrig.
Foto: FooTToo - shutterstock.com

Im Streit um die Zulässigkeit privater Firmen bei der Verkehrsüberwachung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jetzt eine Grundsatzentscheidung veröffentlicht Demnach sind unter Mitwirkung des Mitarbeiters einer Privatfirma erlassene Bußgeldbescheide rechtswidrig. Entsprechende Messungen dürfe lediglich die Ortspolizeibehörde durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Voraussichtlich in den nächsten Monaten wird sich das Gericht auch mit der Frage der Zulässigkeit von Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr durch private Dienstleister befassen.

In dem Verfahren ging es um ein Bußgeld wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Die Messung hatte ein Angestellter einer privaten GmbH vorgenommen. Mit dieser Firma hatte die Gemeinde einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen. Zweck war die "Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten". Dazu waren jeweils Stundenverrechnungssätze vereinbart worden.

In erster Instanz hatte das Amtsgericht Gelnhausen den geblitzten Fahrer freigesprochen (Az. 44 OWi – 2545 Js 3379/19). Die Entscheidung wurde damit begründet, dass bei der Beauftragung eines privaten Dienstleisters mit der hoheitlichen Aufgabe der Verkehrsüberwachung in der Gemeinde Freigericht eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung im Spiel war. Die auf der Grundlage der Messungen des Mitarbeiters der privaten Firma verhängten Verwarnungsgelder und Bußgelder seien daher rechtswidrig gewesen.

Private Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage

Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Hanau Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärte nun jedoch, eine Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen (Az. 2 Ss-OWi 942/19). Es stufte die damals erfolgte Verkehrsüberwachung durch die Gemeinden Freigericht und Hasselroth daher als gesetzeswidrig ein: "Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen."

Das Urteil betrifft übrigens nicht nur den einen Fall: Alle Bußgeldbescheide, an deren Zustandekommen der betreffende Mitarbeiter zuvor beteiligt war sind gesetzeswidrig. Er wurde seit dem 23.03.2017 eingesetzt und war für sein Unternehmen auch in weiteren Gemeinden unter den denselben Bedingungen tätig.

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