Diesel-Urteil

Halter von Diesel-Pkw muss Software-Update vornehmen lassen

21.11.2018
Wenn ein Halter eine angeordnete Nachrüstung an seinem Dieselauto verweigert, darf der Betrieb des Wagens untersagt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 3 L 1099/18.MZ).
Das Fahrzeug des Antragstellers (Typ Seat Alhambra) ist nicht vorschriftsmäßig im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, weil es keinem genehmigten Typ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV (mehr) entspricht.
Das Fahrzeug des Antragstellers (Typ Seat Alhambra) ist nicht vorschriftsmäßig im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, weil es keinem genehmigten Typ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV (mehr) entspricht.
Foto: Seat

In dem betroffenen Pkw der VW-Tochtermarke Seat war eine der im DieselskandalDieselskandal aufgeflogenen unzulässigen Abschalteinrichtungen zur Abgasreinigung eingebaut, die auf dem Prüfstand für niedrigere Abgaswerte sorgt als im Straßenverkehr. Top-Firmen der Branche Automobil

Das Kraftfahrtbundesamt hatte den Angaben zufolge für das Modell einen Rückruf angeordnet. Sowohl die Zulassungsbehörde als auch der Hersteller forderten den Halter auf, das notwendige Software-Update nachzuweisen. Doch der Halter wollte keine Nachrüstung. Diese sei technisch nachteilig und daher unzumutbar - zudem habe er den Einbau der Einrichtung nicht zu verantworten. Daraufhin untersagte die Zulassungsbehörde kurzfristig den Betrieb des Autos, wogegen sich der Halter wehrte - allerdings ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht lehnte seinen Eilantrag gegen die Zulassungsbehörde ab und betonte, diese habe ordnungsgemäß gehandelt. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie das öffentliche Interesse an der Luftreinhaltung als vorrangig vor wirtschaftlichen Belangen des Fahrzeughalters angesehen habe. (dpa/rs)

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