Bundesarbeitsgericht

"Zur vollen Zufriedenheit" gibt Durchschnitt im Arbeitszeugnis an

18.11.2014
Arbeitszeugnisse belegen meist verschlüsselt, was wir im Job leisten - oder nicht. Welche Formulierung für eine durchschnittliche Leistung steht, darüber hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Wer sein Arbeitszeugnis richtig deuten will, der muss vor allem eins: zwischen den Zeilen lesen. Denn nicht immer ist alles so gemeint, wie es klingt. Hinter wohlwollenden Formulierungen können sich negative Einschätzungen verbergen. Auch für die Gesamtbewertung der Arbeitsleistung gibt es Standardfloskeln, die am Dienstag beim Bundesarbeitsgericht auf dem Prüfstand standen.

Worum ging es in dem Streitfall vor dem Bundesarbeitsgericht?

Eine frühere Empfangsmitarbeiterin in einer Berliner Zahnarztpraxis wollte vor Gericht eine bessere Gesamtbewertung ihrer Arbeitsleistung erreichen. Ihr wurde im Zeugnis attestiert, die Aufgaben "zu unserer vollen Zufriedenheit" erledigt zu haben. Das entspricht der Note 3 und nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer durchschnittlichen Leistung. Die Klägerin beharrte aber auf der Formulierung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" und der damit verbundenen besseren Bewertung (Note 2).

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Der 9. Senat hielt an seiner strengeren Linie fest, auch wenn nach Einschätzung des Gerichts Arbeitgeber in einigen Branchen inzwischen häufig "Kuschelzeugnisse" mit besonders guten Noten vergeben. Die Formulierung "zur vollen Zufriedenheit" (Note 3) steht damit weiter für eine durchschnittliche Arbeitsleistung. Die Vorinstanzen, das Berliner Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, hatten das anders gesehen und waren der Linie der Klägerin gefolgt. Beide Instanzen hatten angezweifelt, dass diese Bewertung nach heutigem Verständnis so noch zutrifft.

Welche Auswirkungen hat das Urteil aus Erfurt?

Wären die obersten deutschen Arbeitsrichter der Lesart der Vorinstanzen gefolgt, wäre die Bewertung mit gut ("stets zur vollen Zufriedenheit") zum Richtwert in Arbeitszeugnissen geworden. Arbeitnehmer hätten es damit leichter gehabt, eine bessere Beurteilung als die Note 3 zu erstreiten. So aber müssen sie weiter beweisen, dass ihre Leistung überdurchschnittlich war. "Wenn jeder ein gutes oder sehr gutes Zeugnis hat, macht das Zeugnis dann überhaupt noch Sinn?", umriss einer der Richter das Problem einer Aufweichung der Skala. Zudem wurde angemerkt, dass Beschäftigte, die wirklich eine besondere Leistung erbringen, sonst möglicherweise benachteiligt würden.

Wieso gibt es eigentlich eine Art Geheimsprache in Arbeitszeugnissen?

Obwohl Geheimcodes verboten sind, haben sich im Laufe der Zeit verschlüsselte Hinweise für die Personalleiter eingebürgert. Das gilt für gewisse Formulierungen ebenso wie für nicht getroffene Aussagen. Nach der gängigen Rechtsprechung müssen Arbeitszeugnisse sowohl wahrheitsgetreu als auch wohlwollend formuliert sein, um das berufliche Fortkommen nicht zu erschweren. "Das Zeugnis muss so gut wie möglich sein, ohne dass es falsch ist", beschreibt der auf Arbeitszeugnisse spezialisierte Freiburger Fachanwalt Günter Huber das Dilemma bei allen Arbeitsbeurteilungen.

Wer hat überhaupt Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Jeder Arbeitnehmer kann bei Verlassen des Unternehmens eine schriftliche Beurteilung seiner Leistung verlangen. Der Anspruch ist gesetzlich geregelt. Dabei wird zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis unterschieden. In der Praxis ist das qualifizierte Zeugnis Standard, das neben Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung zugleich Arbeitsleistung und Verhalten bewertet.

Kommen Streitigkeiten über Arbeitszeugnisse oft vor Gericht?

Die meisten Zeugnis-Streitfälle werden außergerichtlich geklärt. Dennoch beschäftigen sie immer wieder auch die Gerichte. Zu Form und Inhalt dieses wichtigen Papiers in der Bewerbungsmappe gibt es zahlreiche - auch höchstrichterliche - Urteile. Zuletzt entschied das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2012, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Dankesformel haben. 2005 stellten die Bundesrichter klar, dass ein Zeugnis von einem Vorgesetzten unterschrieben sein muss. Und 1999 erklärten sie Knicke im Zeugnisbogen für rechtens. (dpa/rs)

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