Strategien


Nebenwirkungen und Packungsbeilagen

Rechtliche Fallstricke bei Social Media

21.11.2013
Von Christian Solmecke

Datenschutz und der Like-Button

Die Verknüpfung der eigenen Website mit einem sogenannten Like-Button ist datenschutzrechtlich problematisch. Bei den Anbietern GoogleGoogle+, FacebookFacebook und TwitterTwitter werden über den Like-Button personenbezogene Daten automatisch erhoben und an die Plattformbetreiber übermittelt. Wie genau die Unternehmen die Daten anschließend verwerten, ist unbekannt. Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Nutzers weitergegeben werden. Alles zu Facebook auf CIO.de Alles zu Google auf CIO.de Alles zu Twitter auf CIO.de

Website-Betreiber sollten daher in den Datenschutzhinweisen eine Erläuterung zu der Verwendung des Social-Plug-ins aufnehmen und sich so eine Einwilligung des Nutzers einholen. Sicher muss sein, dass die Daten nicht schon beim bloßen Besuch der Seite ohne Anklicken des Like-Buttons übertragen werden. Es empfiehlt sich, die sogenannte Zwei-Klick-Lösung anzuwenden. Zunächst wird die gewünschte Seite nur geladen, wobei Platzhalter die eigentlichen Buttons ersetzen.

Bei Mauskontakt mit dem Platzhalter (Mouseover) wird dem Nutzer automatisch ein Textfeld angezeigt, das bereits vor dem ersten Klick über die datenschutzrechtliche Problematik aufklärt. Aktiviert der Nutzer den Button dann durch einen ersten Klick, wird der eigentliche Button nachgeladen und eine Server-Verbindung mit dem sozialen Netzwerk hergestellt. Ein weiterer Klick führt dann die eigentliche Funktion des Buttons aus (zum Beispiel "gefällt mir").

Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, nutzt nicht den Like-Button in seiner eigentlichen Funktion, sondern verlinkt einfach das Logo der Social-Media-Plattform mit der eigenen Fanpage.

Vorsicht bei Tarnung werblicher Inhalte

Die Anonymität im Internet bietet die Möglichkeit, Werbung in Blogs, Foren oder Bewertungsportalen zu platzieren, ohne diese als solche kenntlich zu machen. Da positive Rezensionen wichtig sind für den Absatz von Produkten und Dienstleistungen, werden Unternehmen häufig dazu verleitet, darauf Einfluss zu nehmen.

Die Tarnung werblicher Inhalte kann jedoch einen Wettbewerbsverstoß darstellen, denn es gilt das Transparenzgebot. Werbung und Pressearbeit müssen immer als solche kenntlich gemacht werden. Auch scheinbar neutrale und informative Einträge auf Websites wie Wikipedia können unter den Begriff der Schleichwerbung fallen (OLG München, Urteil vom 10. Mai 2012, Az. 29 U 515/12). Dem Leser ist in der Regel nicht bewusst, dass solche Einträge auch Marketing-strategisch platziert werden können.

Werbung nicht erkennbar

Das Problem der Erkennbarkeit des Werbecharakters stellt sich vor allem im Bereich des viralen Marketings. Es handelt sich dabei meist um ansprechend gestaltete oder lustige Imagevideos, die sich über Plattformen wie Youtube oder MyVideo schnell verbreiten lassen. Oftmals ist der Werbecharakter dieser Inhalte für die Adressaten nicht sofort erkennbar. Ist das Video nicht ausschließlich auf einer Unterseite des werbenden Unternehmens abgelegt, bedarf es daher einer ausdrücklichen Kennzeichnung als werbliche Inhalte.

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